Hallo Artur,
ja, hinsichtlich frühest möglichem Rentenbeginn und Höhe des Abschlags haben Sie das aus meinen Sicht richtig verstanden.
Allerdings könnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld durchaus länger bestehen, als von Ihnen angenommen (bis zu 24 Monate – siehe auch § 127 SGB III). Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich aber direkt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
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