Wie Michael1971 schon korrekt ausgeführt hat, führen die Zeiten, in der Sie nach der "58er-Regelung" (unterschriebene Erklärung nach § 428 SGB III) weiterhin bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, zu einer Verlängerung des 10-Jahres-Zeitraums in die Vergangenheit. Anschließend werden die Monate mit Pflichtbeitragszeiten in diesem verlängerten Zeitraum gezählt. Wenn 96 Monate (=8 Jahre) vorhanden sind, haben Sie diese Voraussetzung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt.