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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit

von Fritz Frie04.02.2008 | 14:20
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Hallo Fachleute, bei obiger Rentenform heisst es u.a.: "außerdem müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Bei der Ermittlung der 10 Jahre werden bestimmte Zeiten nicht mitgezählt und verlängern somit diesen Zeitraum." Hierzu mein konkreter Fall: arbeitslos ab 1.4.2004. ALG1 bis 5/2006. Kein ALG2 wegen fehlender Bedürftigkeit. Deshalb seit 6/2006 auch keine Beiträge zur Rentenversicherung. Geplanter Rentenbeginn 12/2008. Bei der Betrachtung von Absatz 1 sind also in den letzten 10 Jahren keine 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden. Wie wird hier verfahren ? Zusatzfrage: hat die 58er-Regelung, bei der ich ja gemeldet bin - jedoch nicht als arbeitsuchend sondern als ratsuchend - irgendeinen Einfluß auf die o.a. Rentenart ? Vielen Dank und viele Grüße Fritz

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie Michael1971 schon korrekt ausgeführt hat, führen die Zeiten, in der Sie nach der "58er-Regelung" (unterschriebene Erklärung nach § 428 SGB III) weiterhin bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, zu einer Verlängerung des 10-Jahres-Zeitraums in die Vergangenheit. Anschließend werden die Monate mit Pflichtbeitragszeiten in diesem verlängerten Zeitraum gezählt. Wenn 96 Monate (=8 Jahre) vorhanden sind, haben Sie diese Voraussetzung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Lassen Sie sich diese 5 Monate von der AfA bescheinigen und legen diese bei der Rentenantragstellung mit vor.

2 Antworten

Michael1971am 04.02.2008 | 14:43
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit Erklärung nach § 428 SGB III verlängern unabhängig von Ihrer Berücksichtigung als Anrechnungszeit den 10-Jahreszeitraum (§ 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Nach Abgabe der Erklärung nach § 428 SGB III reicht dabei ein kaländerjährlicher Kontakt mit der Agentur für Arbeit aus. Mit anderen Worten, solange Sie einmal im Jahr beim AA Bescheid geben, dass es Sie noch gibt, genügt das vollauf.
Fritz Frieam 05.02.2008 | 10:57
Hallo, zunächst vielen Dank für die Antworten. Damit ist die "58er-Sache" ja klar. Vor Beginn der 58er-Regelung hatte ich aber noch ca. 5 Monate ALG2 ohne Leistung wegen fehlender Bedürftigkeit. Gilt hierfür auch die Rückrechnung in die Vergangenheit ? Viele Grüße Fritz
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