Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB 6) nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen in diesem Sinne ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (§ 4 - § 7k EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB 4). Arbeitseinkommen liegt danach auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit behandelt wird.
Bei Selbständigen sowie buchführenden Landwirten (Gewinnermittlung jeweils nach § 4 Abs. 1 EStG) entspricht das Arbeitseinkommen damit dem steuerrechtlichen Gewinn und wird - ohne Ermittlungen zu den Grundlagen für die Berechnung dieser Einkünfte - unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen (vgl. im Steuerbescheid "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft", "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"). Hiervon zu unterscheiden ist das im Steuerbescheid ebenfalls angegebene "zu versteuernde Einkommen", das jedoch als Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB 6 nicht heranzuziehen ist.
Bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird, ist - nach § 15 Abs. 2 SGB 4 - als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergebende Wert anzusetzen.