Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Altersrente wegen Schwerbehinderung und Hinzuverdienst

von Johann Reiter11.02.2009 | 17:23
1556 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo, ich bin seit über 40 Jahren rentenversicherungspflichtig beschäftigt und gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt. Zudem bin ich seit 25. August 2008 unbefristet als schwerbehinderter Mensch (GdB 50) anerkannt. Ich vollende im März 2009 das 63. Lebensjahr und werde Altersrente als schwerbehinderter Mensch ab 1. April 2009 beantragen. Die Altersrente steht mir ohne Rentenabschlag zu. Die Landwirtschaft wird über das 63. Lebensjahr hinaus betrieben. Frage: Inwiefern spielt das Einkommen als Nebenerwerbslandwirt eine Rolle bei der Rentenhöhe? Ist das Einkommen voll oder teilweise auf die Altersrente anzurechnen? Vielen Dank für eine baldige Antwort. Freundliche Grüße Johann Reiter

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB 6) nicht übersteigt.

Arbeitseinkommen in diesem Sinne ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (§ 4 - § 7k EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB 4). Arbeitseinkommen liegt danach auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit behandelt wird.

Bei Selbständigen sowie buchführenden Landwirten (Gewinnermittlung jeweils nach § 4 Abs. 1 EStG) entspricht das Arbeitseinkommen damit dem steuerrechtlichen Gewinn und wird - ohne Ermittlungen zu den Grundlagen für die Berechnung dieser Einkünfte - unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen (vgl. im Steuerbescheid "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft", "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"). Hiervon zu unterscheiden ist das im Steuerbescheid ebenfalls angegebene "zu versteuernde Einkommen", das jedoch als Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB 6 nicht heranzuziehen ist.

Bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird, ist - nach § 15 Abs. 2 SGB 4 - als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergebende Wert anzusetzen.

3 Antworten

Schiko.am 11.02.2009 | 19:55
Grundsätzlich ist ein Zuver- dienst bis 400 monatlich,zwei mal sogar bis 800 zulässig. Ob hierzu die Einnahmen als Nebenlandwirt gelten ist zweitrangig, dies liegt sicher auch unter 400 monatlich. MfG.
-_-am 11.02.2009 | 20:50
Die rentenunschädliche Einkommensgrenze liegt bei 400,- EUR mtl. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
sabam 12.02.2009 | 09:20
Wobei das mit der Festlegung der Einkommenshöhe bei Landwirten nicht ganz so einfach ist, siehe auch hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ich würde daher eine persönliche Beratung empfehlen.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026