Hallo Herr Hoffmann,
da sicher auch Pflichtbeitragszeiten in der Kinderberücksichtigungszeit vorliegen, achten Sie bitte darauf, dass diese Zeiten nicht doppelt gezählt werden. Ein Monat kann immer nur als ein Monat im Versicherungsleben auftauchen, auch wenn verschiedene Zeiten dort parallel liegen.
Bis zum 45. Lebensjahr könnten für Schulzeiten noch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, auch diese zählen dann (wenn 18 Jahre an Pflichtbeitragszeiten vorliegen) zur Wartezeit von 45 Jahren dazu.
Weitere Infos siehe z.B.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Mitteldeutschland/de/I…
"... Auf die 45-jährige Wartezeit werden dabei Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, Ausbildung oder selbstständigen Tätigkeit, aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- und Zivildienst angerechnet. Zudem können sogenannte Berücksichtigungszeiten wie für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Geburtstag und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Zeiten aus Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung werden nur anteilig berücksichtigt. ..."