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Experten-Antwort

Altersruhegeld bei 45 "Versicherungsjahren"

von Klaus-Peter Hoffmann22.03.2017 | 15:11
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4 Antworten

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Hallo, meine Ehefrau hat nach dem Realschulabschluss 2 Jahre die Fachoberschule besucht, nach 3 jährigem anschließenden Studium durchgängig gearbeitet. Ausnahme die gesetzliche Kindererziehungszeit (1 Kind). Werden die sog. Wartezeiten oder Ersatzzeiten in dieser 45-Jahre-Frist mit eingerechnet? Welche Zeiten werden sonst berücksichtigt>? Grüße Klaus-Peter Hoffmann

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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3 Antworten

Manuelam 22.03.2017 | 15:32
Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen v.a. Zeiten für aufgrund Beschäftigung Beiträge gezahlt wurden. Außerdem Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleitungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld (mit wenigen Ausnahmen), Übergangsgeld, etc. Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten vom Tag der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes zählen ebenfalls hierzu. Schul- und Studienzeiten werden bei der Wartezeit von 45 Jahren allerdings nicht angerechnet. Ob die 45 Jahre erfüllt sind können Sie in einer Rentenauskunft (Abschnitt I Altersrente für bes. langj. Versicherte) sehen.
senf-dazuam 22.03.2017 | 16:12
Hallo Herr Hoffmann, da sicher auch Pflichtbeitragszeiten in der Kinderberücksichtigungszeit vorliegen, achten Sie bitte darauf, dass diese Zeiten nicht doppelt gezählt werden. Ein Monat kann immer nur als ein Monat im Versicherungsleben auftauchen, auch wenn verschiedene Zeiten dort parallel liegen. Bis zum 45. Lebensjahr könnten für Schulzeiten noch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, auch diese zählen dann (wenn 18 Jahre an Pflichtbeitragszeiten vorliegen) zur Wartezeit von 45 Jahren dazu. Weitere Infos siehe z.B. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Mitteldeutschland/de/I… "... Auf die 45-jährige Wartezeit werden dabei Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, Ausbildung oder selbstständigen Tätigkeit, aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- und Zivildienst angerechnet. Zudem können sogenannte Berücksichtigungszeiten wie für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Geburtstag und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Zeiten aus Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung werden nur anteilig berücksichtigt. ..."
W*lfgangam 22.03.2017 | 22:35
Hallo Klaus-Peter Hoffmann, Sie können hier eine aktuelle Rentenauskunft anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ da steht zu allen Rentenarten drin, welche Bedingungen/Wartezeiten gelten und wie viel davon schon erreicht ist - sofern das Rentenkonto aktuell geklärt/vervollständigt ist. Ab Alter 43 ff. sollte das der Fall sein, oder auch vorher, wenn ein besonderer Anlass zur Kontenklärung bestand. Die Rentenauskunft dürfte Sie in weniger als 14 Tagen bei Ihnen vorliegen, wenn sich dann noch Fragen ergeben - nur zu. Für den schnellen Überblick hilft auch dieses Merkblatt/Seite 10: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
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