...das gilt auch, wenn Ihre Frau durch Aufstockung/Verzicht auf die Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht in der geringfügigen Tätigkeit erlangt hat - es muss mehr als 400 EUR im Monat sein (nur dann ist sie 'normal' versicherungspflichtig beschäftigt), ums ins AltTZG (Altersteilzeitgesetz) zu fallen. Insofern ist auch der Hinweis von RFn irrelevant (Gleitzone - die endet bekanntlich bei genau 800 ...und die Hälfte ist ? ...na ? Eben, ein Verdienst innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 400 ;-))
Zum AltTZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html
Ansonsten kann Ihre Frau natürlich jede Art von so genannten "Altersteilzeit-/Vorruhestandsverträgen" mit dem Arbeitgeber abschließen, was DER auch immer zu SEINEN Konditionen anbietet. Für die Rentenversicherung ist bei dem Jahrgang Ihrer Frau ATZ eh kein Thema mehr (Rente wegen ATZ endet mit Jahrgang 51), so dass es aus Rentensicht egal ist, wie sie die Zeit bis zum frühest/spätestmöglichen Rentenbeginn zurücklegt.
Gruß
w.