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Experten-Antwort

Altersteileit bei Minijob

von Paul Dostert17.08.2010 | 17:35
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4 Antworten

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Ab wann kann meine Frau geb.03.1953 mit dem AG Altersteileit vereinbaren. Über eine Antwort würde ich mich freuen. Danke! MfG P.D.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob Ihr Arbeitgeber ATZ anbietet bzw. hierzu tarifvertraglich verpflichtet ist, muss Ihre Frau mit ihrem Arbeitgeber abklären. Sollte Ihre Frau einen Minijob ausüben, dann ist Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht möglich.

Die Aussage von „Wolfgang“ ist richtig, den Rentenversicherungsträger interessiert die Frage, ob Altersteilzeit vorliegt allenfalls noch bei der Frage, wie hoch die beitragspflichtigen Einnahmen sind.

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3 Antworten

RFnam 17.08.2010 | 19:27
Bei einem nicht rentenversicherungspflichtigem Minijob (bei dem nur der AG seinen Pauschalbeitrag abführt) gibt es meines Wissens keine ATZ. Oder meinen Sie eine Tätigkeit in der "Gleitzone" ?
W*lfgangam 17.08.2010 | 21:07
Hallo Paul Dostert, ein Minijob schließt die ATZ bereits aus. Bei Teilzeitbeschäftigten/geringfügiger Verdienenden muss durch die Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte wenigstens noch ein versicherungspflichtiges Einkommen (mehr als 400 EUR/Monat) übrig bleiben. Ergo muss Ihre Frau bisher schon wenigstens 801 EUR verdienen, damit es klappen könnte. Gruß w. Ob der Arbeitgeber ATZ überhaupt anbietet/zulässt, steht noch auf einem ganz anderen Blatt ..aber wie gesagt, HIER geht keine ATZ.
W*lfgangam 17.08.2010 | 22:16
...das gilt auch, wenn Ihre Frau durch Aufstockung/Verzicht auf die Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht in der geringfügigen Tätigkeit erlangt hat - es muss mehr als 400 EUR im Monat sein (nur dann ist sie 'normal' versicherungspflichtig beschäftigt), ums ins AltTZG (Altersteilzeitgesetz) zu fallen. Insofern ist auch der Hinweis von RFn irrelevant (Gleitzone - die endet bekanntlich bei genau 800 ...und die Hälfte ist ? ...na ? Eben, ein Verdienst innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 400 ;-)) Zum AltTZG: http://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html Ansonsten kann Ihre Frau natürlich jede Art von so genannten "Altersteilzeit-/Vorruhestandsverträgen" mit dem Arbeitgeber abschließen, was DER auch immer zu SEINEN Konditionen anbietet. Für die Rentenversicherung ist bei dem Jahrgang Ihrer Frau ATZ eh kein Thema mehr (Rente wegen ATZ endet mit Jahrgang 51), so dass es aus Rentensicht egal ist, wie sie die Zeit bis zum frühest/spätestmöglichen Rentenbeginn zurücklegt. Gruß w.
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