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Experten-Antwort

Altersteilzeit

von Ramona28.01.2011 | 14:38
1441 Ansichten
3 Antworten
Ich befinde mich seit dem 01.12.2009 in der Aktivphase der Altersteilzeit. Es wurde mit meinem Arbeitgeber das Blockmodell vereinbart. Ab 01.12.2012 beginnt für mich die dreijährige Passivphase. Es wird ab diesem Zeitpunkt die Erstattung der Leistungen nach § AtG für einen Wiederbesetzer des Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit beantragt. Ich habe zur Zeit eine 42-Stunden-Woche und möchte diese aus persönlichen Gründen auf 39 Stunden mindern. Mein Arbeitgeber wäre einverstanden. Ich würde die jeweils fehlenden 3 Stunden für die gesamte Restzeit bis zum 01.12.2012 dann an die Aktivphase anhängen. Das degressive Modell (die Arbeitszeit wird schrittweise über die Jahre der ATZ reduziert) möchte ich nicht wählen. Meine Frage: Muss die Agentur für Arbeit informiert werden und wird diese einer Änderung der Arbeitszeit zustimmen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.01.2011 | 10:58

Hallo Ramona,

zu den arbeitsrechtlichen Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung.

Bezüglich der Erstattungen für eine Wiederbesetzung Ihrer Stelle wenden Sie sich bzw. Ihr Arbeitgeber bitte an die Agentur für Arbeit.

2 Antworten

Nina_am 28.01.2011 | 15:05
Auch von das sicher nicht die gewünschte Antwort ist, Ihre Frage hat nichts mit Rentenrecht zu tun. Daher wird Ihnen auch kein Experte dazu eine verbindliche Aussage treffen können. Wenden Sie sich doch einfach an die Agentur für Arbeit. Vorteil ist, dann können Sie, sofern notwendig, die Info direkt an die AfA weitergeben.
RFn am 28.01.2011 | 15:41
Meiner Meinung nach sind das zwei verschiedene Sachverhalte: 1. Die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Änderung des ATZ-Vertrages ist eine Angelegenheit zwischen Ihnen und Ihrem AG. 2. Die Leistungserstattung wegen einem Wiederbesetzer ist eine Angelegenheit zwischen Ihrem AG und dem Jobcenter. Also wäre das für Sie uninteressant. Weiterhin kann aus den über die Rentenversicherung informierten Kreisen keine Antwort zu ausserhalb des SGB VI liegenden Fragen gegeben werden
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