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Altersteilzeit

von igel11.03.2008 | 12:38
1094 Ansichten
3 Antworten
Darf man bei ATZ 400 €Brutto hinzuverdienen, wenn die Grenze der Geringfügigkeit des § 8 SGV IV nicht überschritten wird. 2. Wie verhält es sich wenn man diesen Job mit der zweiten Lohnsteuerkarte ausführt.

3 Antworten

Genervteram 11.03.2008 | 12:54
Lieber Igel, 1.) das müssen sie mit Ihrem Arbeitgeber klären. 2.) da fragen sie mal beim Finanzamt nach. 3.) dies ist ein Forum der DRV
Knut Rassmussenam 11.03.2008 | 13:49
Die Mitarbeiter der DRV müssen sehr wohl solche Fragen zur ATZ beantworten können! Wie sollen Sie ohne Rechtskenntnis beurteilen, ob ATZ überhaupt vorliegt und die aufgestockten Beiträge gezahlt werden dürfen.
Knut Rassmussenam 11.03.2008 | 13:53
Hier ein Auszug aus dem Kommentar der DRV. Dies dürfte alle eventuellen Fallgestaltungen zur Frage 1 abdecken. In der Arbeitsphase eines Blockmodells oder bei kontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit sind Mehrarbeiten oder Nebenbeschäftigungen unschädlich. Für die Freizeitphase eines Blockmodells hat der Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase die benötigte Arbeitszeit in Form von Wertguthaben vorgearbeitet. Während der Freistellungsphase darf daher keine Arbeit geleistet werden, die den Charakter der Altersteilzeit verändern würde, weil ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht kommt. Eine Nebentätigkeit/Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber, bei dem Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne. Die Höhe des mit der Nebentätigkeit/Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes ist irrelevant. Hiervon ausgenommen sind besondere Einzelfälle, die die Notwendigkeit einer Mehrbeschäftigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Entscheidend dabei sind personelle Engpässe, ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass (z.B. seinerzeit die Euro-Umstellung bei Banken) oder projektbezogene Arbeit, die bei der Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, und nur mit dem in Altersteilzeit Beschäftigten zum Abschluss gebracht werden kann. Eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber parallel zur Altersteilzeitarbeit ist in jedem Fall, auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenzen für den Rentenzugang unschädlich. Im Rahmen der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit finden allerdings Ruhensvorschriften Anwendung, wenn eine Nebentätigkeit die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreitet und sie nicht bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt wurde.
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