Hallo Reinhard,
grundsätzlich hat der Arbeitgeber während der Altersteilzeit eine Aufstockung zu zahlen. Dies ist gesetzlich geregelt. Sofern keine Aufstockung erfolgt, handelt es sich nicht mehr um Altersteilzeit, sondern lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Verringerung der Arbeitszeit. Eine weitere Voraussetzung von Altersteilzeit ist, dass Sie nach Ende der Altersteilzeit sofort einen Rentenanspruch haben. In Ihrem Fall hieße das, dass sie die Altersteilzeit erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres beginnen können, wenn der Arbeitgeber nur eine Altersteilzeit von 5 Jahren anbietet und sie frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen können.