Falls sowohl die Arbeitsphase als auch die Freistellungsphase jeweils um 2 Monate verlängert werden, stellt dies aus Sicht der Rentenversicherung kein Problem dar.
Einer Änderung der Altersteilzeit könnten ggf. tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Nachdem jedoch der Arbeitgeber die Verlängerung vorgeschlagen hat, dürfte dies wohl nicht der Fall sein.