Nach der derzeitigen Rechtslage kann Altersteilzeit nur spätestens am 31.12.2009 beginnen. Da die Altersteilzeit in Ihrem Fall erst im Jahr 2014 beginnen könnte, würde es sich nicht um Altersteilzeit handeln und eine entsprechende Vereinbarung egal ob im Jahr 2009 oder später in Ihrem Fall nach der derzeitigen Rechtslage gar nicht möglich.
Zur Frage bezüglich Konkurs des Arbeitgebers während der Arbeits- oder der Freistellungsphase gilt Folgendes:
Seit dem 01.07.2004 (Einführung des § 8a AtG) wird eine spezielle Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz verbindlich vorgeschrieben, um einen besseren Schutz der in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthaben zu gewährleisten. D. h., dass das bis zum Eintritt des Konkurses von Ihnen erarbeitete Wertguthaben insolvenzgesichert wäre und vom Arbeitgeber zum vorzeitigen Beschäftigungsende entsprechend zu verbeitragen und an die Rentenversicherung zu melden wäre.