Wenn im Rahmen einer Altersteilzeit im Blockmodell das angesparte Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird ("Störfall") - wie z.B. beim Tod des Arbeitnehmers - ist die Beitragsberechnung seit 2001 durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Die beitragsrechtliche Abwicklung eines Störfalles ist im Spitzenverbandsrundschreiben vom 06.09.2001 dargestellt - zu finden unter www.deutsche-rentenversicherung.de - im Suchfeld einfach dieses Datum eingeben. Auch für die Abgeltung des angesparten Arbeitsentgelts ist in einem Störfall der Arbeitgeber zuständig.