Wie der Experte in seiner Antwort vom 28.8.2018 bereits richtig geschrieben und Feli mit seinen Ausführungen und dem aufgeführten Beispiel verdeutlicht hat, wird der Versicherte bei der Altersteilzeit rentenrechtlich so gestellt, als wie wenn er mindestens 90 % des Arbeitsentgelts verdienen würde.
Der Denkfehler bei mehreren Einträgen (unter anderem auch bei W*lfgang) ist, dass sich hinter dem Begriff Regelentgelt nicht 100 % des Arbeitsentgelts verbirgt. Als Regelarbeitsentgelt gilt vielmehr die Hälfte des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeit beanspruchen konnte (Vollzeitarbeitsentgelt).
Während der Altersteilzeit werden also - vereinfacht dargestellt - aus folgenden beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt:
- aus den tatsächlich bezogenen 50 % des Arbeitsentgelts für die halbe Arbeitszeit
- zusätzlich aus mindestens 80 % des Regelentgelts = 80 % x 50 % des Arbeitsentgelts = 40 % des Arbeitsentgelts
In der Summe ergeben sich damit mindestens 90 % des Arbeitsentgelts.