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Experten-Antwort

Altersteilzeit bei besonders langjährig Versicherten

von Borsti27.08.2018 | 09:45
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe meine 540 Monate für besonders langjährig Versicherte im August 2020 erfüllt und kann somit abschlagsfrei zum 1.5. 2021 in Rente gehen. Nun bietet mein Arbeitgeber Altersteilzeit an. Wenn ich dieses Angebot annehme für die letzten 2 1/2 Jahre d.h.bis zum April 2021 kann sich dies negativ auf meine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren und 11 Monaten auswirken?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die 30 Monate Altersteilzeit zählen zur Wartezeit von 540 Monaten mit. Daher werden Sie die geforderten 45 Jahre erfüllen und die Altersrente ab 01.05.2021 beanspruchen können.

Was die Höhe der Altersrente anbelangt gibt es folgendes zu beachten: Der Arbeitgeber stockt während der Altersteilzeit die Rentenbeiträge auf mindestens 90 % auf. Insofern haben Sie einen um 10 % geringeren Anstieg der Rente im Vergleich zu einem Versicherten, der weiterhin Vollzeit arbeitet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wie der Experte in seiner Antwort vom 28.8.2018 bereits richtig geschrieben und Feli mit seinen Ausführungen und dem aufgeführten Beispiel verdeutlicht hat, wird der Versicherte bei der Altersteilzeit rentenrechtlich so gestellt, als wie wenn er mindestens 90 % des Arbeitsentgelts verdienen würde.

Der Denkfehler bei mehreren Einträgen (unter anderem auch bei W*lfgang) ist, dass sich hinter dem Begriff Regelentgelt nicht 100 % des Arbeitsentgelts verbirgt. Als Regelarbeitsentgelt gilt vielmehr die Hälfte des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeit beanspruchen konnte (Vollzeitarbeitsentgelt).

Während der Altersteilzeit werden also - vereinfacht dargestellt - aus folgenden beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt:

- aus den tatsächlich bezogenen 50 % des Arbeitsentgelts für die halbe Arbeitszeit

- zusätzlich aus mindestens 80 % des Regelentgelts = 80 % x 50 % des Arbeitsentgelts = 40 % des Arbeitsentgelts

In der Summe ergeben sich damit mindestens 90 % des Arbeitsentgelts.

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14 Antworten

Ehemaliger ATZ'ler, jetzt Rentneram 27.08.2018 | 11:06
Die Antwort ist NEIN! Ihr dann noch Arbeitgeber überweist jeden Monat ihre Rentenversicherungsbeiträge an die DRV weiter. Das heißt sowohl in der aktiven und passiven Phase (Freistellung, wenn Sie das Blockmodell gewählt haben. Ihr AG entrichtet 90 Prozent ihrer ehemaligen Rentenbeiträge in der ATZ weiter. Die 10 Prozent weniger fallen kaum ins Gewicht, bei der Ermittlung der EGP. Was mir auffiel: Sie schreiben 63 + 11 Monate. Ich kenne je nach Geburtsjahr die abschlagsfreie Rente nur mit 63 bis 65 Jahre. Pro späterem Geburtsjahr erhöht sie sich um je 2 Monate. Entweder ist das ein Schreibfehler Ihrerseits und ich unterstelle mal, das Sie 63 Jahre+ 10 Monate oder die Vollendung des 64. Lebensjahres gemeint haben.
Borstiam 27.08.2018 | 13:00
Vielen Dank für die schnelle und informative Auskunft. War ein Schreibfehler von mir: Es muss 63 Jahre und 10! Monate heißen.
DRVam 28.08.2018 | 16:12
Woher haben Sie denn die Erkenntnis mit der Aufstockung auf 90%? Im Regefall sind es nämlich nur 80%. Es ist besser Sie erkundigen sich bezüglich der Aufstockung der Rentenbeiträge bei Ihrem Arbeitgeber!
W*lfgangam 28.08.2018 | 19:28
Ergänzend: Richtig, auch mein AG/ÖD stockt im Rahmen des aktuellen ATZ-Tarifvertrages nur noch auf 80 % auf/gesetzliche Mindestvorgabe. Die früheren 90 % sind seit dem 01.01.2010 Geschichte. Dass es daneben noch andere/'große' AG gibt, die sogar (tariflich vereinbart) auf 100 % aufstocken, steht auf einem anderen Blatt. Gruß w.
Ehemaliger ATZ'ler, jetzt Rentneram 28.08.2018 | 19:39
Guten Abend @DRV Ich kenne keinen ATZ Vertrag innerhalb meines Freundes-und Bekanntenkreises der unterschiedlichsten Branchen, die nicht 90 Prozent zahlen. Bei vielen wird sogar das 13. Gehalt sowie Urlaubsgeld + durchschnittliche Überstunden der letzten drei Monate gezwölftet auf die Halbierung des ehemaligen Vollzeitgehaltes draufgezahlt in beiden Phasen der ATZ. Das Altersteilzeitgesetz AltTZG sieht zwar Einzahlungen seitens des Arbeitgebers in die Rentenversicherung vor von mindestens 80 Prozent, aber höchstens 90 Prozent der Beiträge, die im Falle der Vollzeitbeschäftigung fällig gewesen wären.
W*lfgangam 28.08.2018 | 20:15
Den eben erstellten DRv-Beitrag sehe ich selbst mit STRG+F5 nicht, wenn ich nur allgemein 'alle Beiträge'/also das Forum, aktualisiere ...der DRv-Beitrag hängt hier als letzter dran, der Text-Beitrag fehlt. Aktualisiere ich im bereits geöffneten Thread, jo, dann kann ich seinen Text auch lesen. Irgendwie scheint es da kein System zu geben - mal sind die Beiträge vorhanden, dann wieder nicht. FF in aktueller 64-Bit-Vers. unter Win 8.1 Gruß w.
Feliam 29.08.2018 | 07:34
63 SGB VI (Auszug): "§ 1Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG liegt Altersteilzeit vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer... für den Arbeitnehmer z u s ä t z l i c h Rentenversicherungsbeiträge mindestens in Höhe des Beitrags zahlt, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze." Wenn wir dann die Rechenmaschine anschmeißen, kommen wir bei genauer Betrachtung auf das Ergebnis, dass während der ATZ 90% der vorherigen (100%) Beiträge gezahlt werden. Beispiel: EG voll 4000, EG ATZ 2000, Beitragszahlung aus 2000 durch AG und AN, zus. Beitragszahlung AG für 1600 (80% von 2000), (Begrenzung ggf.: 5850(90% BBG)-2000= 3850, d.h. spielt in dem Beispiel keine Rolle)macht eine Beitragszahlung für 3600, das sind 90% von vorher 4000
Feliam 29.08.2018 | 15:00
Nein. Das "begrenzt" bezieht sich auf den zusätzlichen Beitrag des AG und soll dazu führen, dass nicht mehr als 90% der BBG an Beiträgen entrichtet werden.
Feliam 30.08.2018 | 07:04
"www.altersteilzeit-info.de ist ein privater Blog, der dem Zwecke dient, meine gesammelten Informationen zum Thema Altersteilzeit anderen zur Verfügung zu stelllen. Diese Seite ist KEINE Rechtsberatung, noch ist sie eine offizielle Seite der Bundesagentur für Arbeit oder ähnlicher offizieller Instanzen. Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch dennoch nicht für Aktualität und Richtigkeit gehaftet. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei Ihrem Rechtsanwalt/Personalbüro/Personalleiter/Rentenanstalt etc. BEVOR Sie eine wichtige Entscheidung treffen. Lesen Sie dazu auch den Disclaimer." Die Aussagen sind einfach nicht richtig.
W*lfgangam 03.09.2018 | 21:02
Nachgehenden Dank an die Experten und besonders an @Feli für die Klarstellung/Berechnungsgrundlagen. Gruß w. PS: ...traue nie den Aussagen der eigenen PA, wenn man es eigentlich besser wissen müsste/wie es schon 'immer' war - und nur ein paar alte §§ nachlesen sollte, die seit Jahren Bestand haben ;-)
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