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Altersteilzeit : Definition Wochenarbeitszeit /Halbierung

von HJR21.02.2007 | 18:15
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sind Lösungen bei der Erstattung durch die Arbeitsagenturen be-kannt, wenn die ATZ-Arbeitszeit wegen Erhöhung der Wochen-arbeitszeit einige Monate vor ATZ-Beginn geringfügig über der vorherigen durchschnittlichen Arbeitszeit aus den letzten 24 Monaten liegt ? Führt das zur vollständigenAblehnungder Aufstockungs-erstattung oder nur zur Reduzierung ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für Fragen zur Förderung der Altersteilzeit wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit, da diese allein für die Förderung der Altersteilzeit zuständig ist.

4 Antworten

HJRam 22.02.2007 | 10:03
Danke für die Antwort, aber genau das möchte ich nicht. Ich suche nach Auslegungsmöglichkeiten des § 6 QAbs.2 AltersteilzeitG
Mam 22.02.2007 | 10:09
Auch wernn sie das nicht möchten, hier ist ausschließlich die Agntur für Arbeit der richtige Ansprechpartner...
Knut Rassmussenam 22.02.2007 | 10:19
Erste Informationen finden Sie in der Dienstanweisung der Arbeitsagentur, die Sie auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de finden. Darin sind Beispiele enthalten. Mehr als die dort beschriebene Möglichkeit des Auf- oder Abrundens auf die nächste volle Stunde ist mir aber auch nicht bekannt. Warum ist das wichtig für Sie? Es handelt sich doch um eine Höchstgrenze - zum Vorteil des Arbeitnehmers. Auszug: 1) Die Arbeitszeit muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in einer Vereinba-rung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentli-chen Arbeitszeit vermindert werden. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt werden, wenn bei einem nahtlosen Arbeitgeberwech-sel ein Arbeitsverhältnis (mit dem neuen Arbeitgeber) begründet wird, dem bereits die reduzierte Arbeitszeit zu Grunde liegt. Vor-aussetzung hierfür ist, dass der neue Arbeitgeber tatsächlich eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit mit höherem Arbeits-zeitvolumen für den älteren Arbeitnehmer zur Verfügung hat, aber wegen der Beschäftigungseffekte des AtG eine entsprechende Verminderung vorgenommen wurde. Reduzierung der bisherigen Ar-beitszeit (2) Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird aus systematischen Gründen in DA 6.2 erläutert. Ist die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist nur die zuletzt ver-einbarte Arbeitszeit Basis für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 nur um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Um zu erreichen, dass von einer betrieblich umsetzbaren Ar-beitszeit ausgegangen werden kann, ist es zulässig, dass der errechnete Durchschnittswert nach § 6 Abs. 2 Satz 3 auf die nächste volle Stunde nach unten oder nach oben gerundet wird (die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden keine An-wendung). Bisherige Arbeits-zeit (3) Beispiel 1: Beginn der Altersteilzeit: 1.8.2004 Vereinbarte Arbeitszeit am 31.7.2004 35 Std./wchtl. Vereinbarte Arbeitszeit a) vom 1.8.2002 bis 31.12.2002 (5 Monate) 30 Std./wchtl. b) vom 1.1.2003 bis 31.7.2004 (19 Monate) 35 Std./wchtl. Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (5 x 30 + 19 x 35 : 24) 33,958 Std./wchtl. Hinweis an das Expertenteam: In dieser Neuauflage der DA spricht zum ersten Male die Agentur davon, dass ungeförderte Neufälle nach 2009 möglich sind. (Nun habe ich also nicht nur KSC auf meiner Seite ;-)))
KSCam 22.02.2007 | 10:56
die Nordlichter und das unterste Südbaden werden sich auch weiterhin nicht beirren lassen. Gruß
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