Guten Morgen,
die Lösung steht im Gesetz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG muss die Vereinbarung sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis die eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Ein vorzeitig vereinbartes Ende würde damit ein Altersteilzeit im Sinne des AltZG ausschließen. Ob die Rente dann tatsächlich auch in Anspruch genommen wird, ist unerheblich.
Die Höhe eines nachfolgenden Arbeitslosengelds wird dann aber durch die Nichtinanspruchnahme beeinflusst (siehe § 10 Abs. 1 AltTZG).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
In meiner ex-Firma wurde für ATZ-Antrag eine frische Rentenauskunft verlangt, und darin die 35J erwartbare Versicherungszeit überprüft, bevor er weiter bearbeitet wurde.
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