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Experten-Antwort

Altersteilzeit - Hinzuverdienst in der Freistellungsphase

von Fragender02.01.2019 | 22:37
530 Ansichten
6 Antworten
Hallo, ich plane derzeit Altersteilzeit im Blockmodel. Als Tarifbeschäftiger im öffentlichen Dienst kommen hierbei der Regelungen des TV FlexAZ zur Anwendung. Der § 9 TVFlex AZ sieht folgende Regelung vor: "Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden." Dies ist jedoch eine eigentlich längst veraltete Regelung, die aus dem § 5 Abs.3 Altersteilzeitgesetz übernommen wurde. Diese Regelung bezieht sich auf Förderleistungen, die der Arbeitgeber von der Arbeitsagentur erhalten konnte. Da diese Erstattung durch die BA nun aber entfallen ist hat der Arbeitgeber m.E. im Grunde keinen Nachteil davon, auch Nebentätigkeiten zu erlauben, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Die üblichen Regelungen (Konkurrenzverbot, ...) wären natürlich weiterhin zu beachten. Kann grundsätzlich beim Abschluss der ATZ Vereinbarung individualvertraglich mit dem Arbeitgeber eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung vereinbart werden, dass eventuelle Nebentätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten dürfen und dass bei einer Überschreitung der Arbeitgeber keine Ansprüche gegen mich ableitet (insb. Unschädlichkeit für Aufstockungleistungen)? Oder gibt es Gründe, die dem entgegenstehen könnten?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.01.2019 | 14:42

Hallo Fragender,

für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt – abweichend von der Altersteilzeitbeschäftigung im förderrechtlichen Sinne – unabhängig von deren Umfang.

Bezüglich Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalabteilung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

5 Antworten

W*lfgangam 02.01.2019 | 23:18
Hallo Fragender, (tarif)vertragliche Vereinbarungen/Vorgaben etwa - wann ist ATZ noch ATZ? ;-) Der nächste ATZ-Schaffende beruft sich auf Sie - und möchte sogar voll während der passiven ATZ-Phase weiterarbeiten. Wenn der AG, der Betriebsrat das mitträgt, sich über tarifliche Regelungen einfach so hinwegzusetzen, na dann Mahlzeit, was diese Vorgaben bedeuten ...und das RPA da später noch reingrätscht - bei all den innerbetrieblichen Vorgaben/Wegfall des Arbeitsplatzes /und den Gleichheitsgrundsätzen für die Anderen ;-) Das müssen Sie intern klären - Ihre PA sollte die rechtssicheren Antworten kennen/dass das so nicht geht ...muss ja nicht 'ATZ-Vertrag' heißen, um Sie 'gleitend' aus dem Beschäftigungsleben mit allen rentenrechtlichen Annehmlichkeiten zu 'entsorgen' - ein erster klassischer Flexirentenfall wäre hier angedacht *g Gruß w.
Fragenderam 03.01.2019 | 09:59
Hallo W., danke für Ihre Antwort. Es ist so, dass die Gründe für die geplante ATZ in einer massiven Umstrukturierung in meinem Bereich (incl. neuem Vorgesetzten) liegen, wodurch die Rahmenbedingungen für meinen Job extrem verschlechtert wurden. Voraussetzung für die Gewährung der ATZ ist bei uns in der Tat, dass die Stelle nicht wieder besetzt wird. Das dies in meinem Fall zutrifft wurde schon bestätigt. Ich plane in der Freistellungsphase (ab 61 Jahre) auch keine Tätigkeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber, sondern eine freiberufliche Tätigkeit (vorr. Beratung u./od. Maklertätigkeit), denn ich arbeite im Grunde sehr gerne und möchte nicht nur zu Hause rumsitzen. Auch hierbei würde ja 450 €/Monat als max. Gewinnhöhe gelten, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird. Das wäre eine grosse Einschränkung. Mit dem Thema "Flexirente" hab ich mich noch nicht im Detail beschäftigt, aber ich glaube, das passt in meinem Fall nicht so gut. Hier wäre die Hinzuverdienstgrenze ja auch bei 6300 €/Jahr. Wichtig ist mir auch, die Aufstockung der Rentenbeiträge in der ATZ Phase auf 90%, denn dadurch dass ich nach Ende der ATZ 2 Jahre früher in Altersrente gehe, hab ich sowieso schon die entsprechenden Abschläge. Viele Grüsse
BLDam 29.11.2019 | 13:33
Wie sieht es mit der Steuerfreiheit der 20% Aufstockungszahlung des Regelarbeitsentgets durch den Arbeitgeber aus, wenn ein durch den Arbeitgeber genehmigter Nebenverdienst durch selbstständige Arbeit über dem Geringfügigkeitswert vorliegt?
BLDam 29.11.2019 | 13:33
Wie sieht es mit der Steuerfreiheit der 20% Aufstockungszahlung des Regelarbeitsentgets durch den Arbeitgeber aus, wenn ein durch den Arbeitgeber genehmigter Nebenverdienst durch selbstständige Arbeit über dem Geringfügigkeitswert vorliegt?
Steueram 29.11.2019 | 16:32
BLD schrieb

Wie sieht es mit der Steuerfreiheit der 20% Aufstockungszahlung des Regelarbeitsentgets durch den Arbeitgeber aus, wenn ein durch den Arbeitgeber genehmigter Nebenverdienst durch selbstständige Arbeit über dem Geringfügigkeitswert vorliegt?

Hallo Fragender, für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt – abweichend von der Altersteilzeitbeschäftigung im förderrechtlichen Sinne – unabhängig von deren Umfang. Bezüglich Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalabteilung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wie sieht es mit der Steuerfreiheit der 20% Aufstockungszahlung des Regelarbeitsentgets durch den Arbeitgeber aus, wenn ein durch den Arbeitgeber genehmigter Nebenverdienst durch selbstständige Arbeit über dem Geringfügigkeitswert vorliegt?
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