Hallo Fragender,
für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt – abweichend von der Altersteilzeitbeschäftigung im förderrechtlichen Sinne – unabhängig von deren Umfang.
Bezüglich Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalabteilung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wie sieht es mit der Steuerfreiheit der 20% Aufstockungszahlung des Regelarbeitsentgets durch den Arbeitgeber aus, wenn ein durch den Arbeitgeber genehmigter Nebenverdienst durch selbstständige Arbeit über dem Geringfügigkeitswert vorliegt?
Diese Frage stellen Sie doch bitte Ihrem Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Ein Rentenforum wird Ihnen dazu keine Expertenantwort liefern. Es ist doch immer wieder erstaunlich wie viele User hier steuerrechtliche Fragen stellen. Wollen alle nur Geld für steuerfachliche Auskünfte sparen?Hallo Fragender, für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt – abweichend von der Altersteilzeitbeschäftigung im förderrechtlichen Sinne – unabhängig von deren Umfang. Bezüglich Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalabteilung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.Wie sieht es mit der Steuerfreiheit der 20% Aufstockungszahlung des Regelarbeitsentgets durch den Arbeitgeber aus, wenn ein durch den Arbeitgeber genehmigter Nebenverdienst durch selbstständige Arbeit über dem Geringfügigkeitswert vorliegt?
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