Für den Arbeitgeber ist eine spezielle Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz verbindlich vorgeschrieben, um einen besseren Schutz der Wertguthaben der im sogenannten Blockzeitmodell beschäftigten Arbeitnehmer zu gewährleisten. Geeignete Insolvenzsicherungsmodelle sind etwa Bankbürgschaften, Absicherungen im Wege dinglicher Sicherheiten (z.B. Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere Fonds) zu Gunsten der Arbeitnehmer, bestimmte Versicherungsmodelle der
Versicherungswirtschaft oder das Modell der doppelseitigen Treuhand. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer erstmals mit der ersten Gutschrift und anschließend alle sechs Monate die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in Textform nachzuweisen.
Fällt eine Insolvenz in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und wird das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt, liegt bis zum vertraglichen Ende der Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor.
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