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Altersteilzeit, Insolvenz des Arbeitgebers in der Freistellungsphase

von Bärbel31.03.2009 | 22:43
1746 Ansichten
2 Antworten
Sehr geehrte Experten, ich hoffe, Sie können mir bei der Beantwortung einiger Fragen behilflich sein. Was ist, wenn bei einer Altersteilzeit der Arbeitgeber nur 50 % der Leistungen für die Freistellungsphase über eine Zeitkontenrückdeckungsversicherung im Rahmen einer Lebensversicherung abgesichert hat. Was ist mit den restlichen 20 %, sofern es beim alten Arbeitgeber zu einer Insolvenz kommen sollte? Gesetzlich stehen mir ja 70 % zu. Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 01.04.2009 | 11:14

Für den Arbeitgeber ist eine spezielle Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz verbindlich vorgeschrieben, um einen besseren Schutz der Wertguthaben der im sogenannten Blockzeitmodell beschäftigten Arbeitnehmer zu gewährleisten. Geeignete Insolvenzsicherungsmodelle sind etwa Bankbürgschaften, Absicherungen im Wege dinglicher Sicherheiten (z.B. Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere Fonds) zu Gunsten der Arbeitnehmer, bestimmte Versicherungsmodelle der

Versicherungswirtschaft oder das Modell der doppelseitigen Treuhand. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer erstmals mit der ersten Gutschrift und anschließend alle sechs Monate die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in Textform nachzuweisen.

Fällt eine Insolvenz in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und wird das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt, liegt bis zum vertraglichen Ende der Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor.

Im Übrigen stellen wir Ihnen anheim, sich unmittelbar an die zuständige Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger zu wenden.

1 Antworten

HLRT67am 01.04.2009 | 08:44
Wenn Sie in ATZ in der Arbeitsphase 100% arbeiten und 70 (oder 82) Prozent bekommen und Ihr Arbeitgeber sichert 50 % ab, ist das zunächst ok - dann sieht er die Differenz zwischen 50 und 70/82 Prozent nicht als Lohn für Ihre Arbeit. Ob tatsächlich 50% abgesichert werden müssen oder nur die Differenz zwischen den 70/82 % und der geleisteten Arbeit, ist heftig diskutiert. Aber es ist nicht Aufgabe der Insolvenzsicherung, eine ATZ trotz Insolvenz zu ihrem ordnungsgemässen Ende zu bringen (dann wären Sie ja deutlich besser gestellt als Ihre Kollegen), sondern im Insolvenzfall das, was sie erarbeitet, aber noch nicht bekommen haben, Ihnen zu sichern.
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