Der Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber nach dem 14.02.1996 eine individualvertragliche Vereinbarung abgeschlossen haben, aufgrund derer er seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert hat, die zumindest bis zu einem Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann.