Für Beamte, die während der Altersteilzeit bereits eine Pension wg. Alters beziehen, wurde dieser Fall bereits geregelt (vgl. Ziff. 2.1.1.6 des Rundschreiben der Spitzenverbände der SV vom 09.03.2004) -> http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9694/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Gemeinsame__Rundschreiben__der__SV/2004/2004__03__09__Anlagen,templateId=raw,property=publicationFile.null/2004_03_09_Anlagen
Diese Rechtsauffassung dürfte auch auf den EWG-Renter zu übertragen sein. Der AG hat somit keine zusätzlichen Aufstockungsbeiträge zu erbringen.