Die Übernahme eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch einen anderen Arbeitgeber ist sozialversicherungsrechtlich zulässig. Grundsätzlich ist diese Entscheidung, ob eine Übernahme erfolgt aber Sache der jeweiligen Arbeitgeber und muss mit diesen abgeklärt werden.
Die beim neuen Arbeitgeber ggf. aufgenommene bzw. "fortgeführte" Altersteilzeitarbeit erfüllt die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Damit ist neben der beitragsrechtlichen Behandlung der Wertguthaben, des Aufstockungsbetrages sowie der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch der Rentenzugang für eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Altersteilzeitarbeit möglich.