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Altersteilzeit und Entgeltumwandlung

von Leopoldo21.05.2007 | 09:45
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frau (angestellte Lehrerin, NRW) geht 2009 in Altersteilzeit. Jetzt möchte sie noch per Entgeltumwandlung eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge aufbauen - und zwar will sie das 13. Monatsgehalt für die betriebliche Altersvorsorge verwenden (VBL). Dadurch sinkt ihr sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Frage nun: Schadet sie sich damit später bei der Altersteilzeit? Bekommt sie dann also weniger? Das Land NRW ("das schadet") und die VBL ("das schadet nicht") geben hierzu unterschiedliche Auskünfte - aber leider nicht schriftlich und rechtsverbindlich. Weiß hierüber jemand Bescheid?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Vorab: Wir sind hier keine Experten auf dem Gebiet der Altersteilzeitarbeit, zumal die Bedingungen je nach Tarifvertrag unterschiedlich sein können. Eine verbindliche Antwort kann Ihnen nur der Arbeitgeber oder evtl. die Arbeitsagentur geben.

Aus dem Altersteilzeitgesetz kann man aber folgendes herauslesen:

Die Berechnung der Aufstockungsbeträge orientiert sich am sogenannten Regelarbeitsentgelt, allerdings kann die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG). Nach § 6 Abs. 1 ATG ist Regelarbeitsentgelt "das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (...). Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig."

Da Entgeltbestandteile, die in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, (zumindest bis 2008) nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören, würden sie also auch nicht zum Regelarbeitsentgelt zählen. Wenn allerdings nur zusätzliche Entgeltbestandteile (Urlaubs-, Weihnachtsgeld etc.) umgewandelt werden, dürfte dies im Ergebnis "nichts ausmachen", da diese von vornherein nicht zum Regelarbeitsentgelt zählen.

Soweit also der Altersteilzeitvertrag bzw. der zugrundeliegende Tarifvertrag nur die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes vorsieht, so würde die Entgeltumwandlung eher keinen Unterschied machen. Wenn jedoch auch weitere Entgeltbestandteile aufgestockt werden, könnte die Entgeltumwandlung die Höhe der Aufstockungsbeträge mindern.

Hier sollte aber der Arbeitgeber eine Aussage machen können, in welcher Höhe Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbeträge mit und ohne betriebliche AV gezahlt würden (evtl. auch bei Personalrat, Gewerkschaft etc. nachfragen). Die VBL ist wohl eher der falsche Ansprechpartner.

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