Vorab: Wir sind hier keine Experten auf dem Gebiet der Altersteilzeitarbeit, zumal die Bedingungen je nach Tarifvertrag unterschiedlich sein können. Eine verbindliche Antwort kann Ihnen nur der Arbeitgeber oder evtl. die Arbeitsagentur geben.
Aus dem Altersteilzeitgesetz kann man aber folgendes herauslesen:
Die Berechnung der Aufstockungsbeträge orientiert sich am sogenannten Regelarbeitsentgelt, allerdings kann die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG). Nach § 6 Abs. 1 ATG ist Regelarbeitsentgelt "das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (...). Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig."
Da Entgeltbestandteile, die in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, (zumindest bis 2008) nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören, würden sie also auch nicht zum Regelarbeitsentgelt zählen. Wenn allerdings nur zusätzliche Entgeltbestandteile (Urlaubs-, Weihnachtsgeld etc.) umgewandelt werden, dürfte dies im Ergebnis "nichts ausmachen", da diese von vornherein nicht zum Regelarbeitsentgelt zählen.
Soweit also der Altersteilzeitvertrag bzw. der zugrundeliegende Tarifvertrag nur die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes vorsieht, so würde die Entgeltumwandlung eher keinen Unterschied machen. Wenn jedoch auch weitere Entgeltbestandteile aufgestockt werden, könnte die Entgeltumwandlung die Höhe der Aufstockungsbeträge mindern.
Hier sollte aber der Arbeitgeber eine Aussage machen können, in welcher Höhe Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbeträge mit und ohne betriebliche AV gezahlt würden (evtl. auch bei Personalrat, Gewerkschaft etc. nachfragen). Die VBL ist wohl eher der falsche Ansprechpartner.