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Experten-Antwort

Altersteilzeit und Flexi Rente

von Info201716.11.2017 | 18:53
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16 Antworten
Hallo zusammen, von meinem Arbeitgeber ( Öffentlicher Dienst, TVÖD ) liegt ein Angebot vor, zum 1.4.2018 in Altersteilzeit zu gehen ( Halbierung der Arbeitszeit wochenweise im Wechsel, Konditionen : 50 % mit Aufstockung um 20 Prozent ). Geplant ist bis zur Regelaltersrente mit 65 Jahren und 9 M. - also bis zum 01.07.2021 - zu arbeiten ( Geburtsdatum Sept. 1955, aktuell 40 Berufsjahre, Schwerbehinderung über 50 % ). Vor dem Hintergrund der aktuellen Änderungen der Flexi Rente zum 1. Juli 2017 stellt sich die Frage, ob es grundsätzlich möglich ist bis zur Regelaltersrente in ATZ weiterzuarbeiten und gleichzeitig eine Teilrente in Anspruch zu nehmen ? Verbindlichen Dank für Ihre/Eure Bewertungen.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 16.11.2017 | 21:38

Hallo, liebe Info2017,

der Bezug einer Altersrente neben einer Altersteilzeitarbeit ist nicht möglich.

Wird bei einem bestehenden Altersteilzeitverhältnis eine Rente wegen Alters bewilligt, liegt ab Rentenbeginn keine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mehr vor. Ggf. tritt in diesem Fall ein Störfall ein.

Nach regulärer Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses ist neben dem Bezug einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber der Bezug von Arbeitsentgelt im Rahmen der bestehenden "Flexi-Renten-Regelung" möglich. Gerne berät Sie hierzu die Deutsche Rentenversicherung in Ihrer Nähe.

Liebe Grüße!

Experten-Antwortam 17.11.2017 | 10:58

Hallo, Info2017,

ich glaube, hier geht es um Begrifflichkeiten.

Sie sind bereits sehr gut über die aktuellen Hinzuverdienstregelungen bei Altersrentenbezug nach dem Flexirenten-Gesetz informiert :=) !!

Wir dürfen jedoch nicht die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz mit der ganz "normalen" reduzierten Arbeitszeit gleich setzen.

Bezug von Altersrente zeitgleich neben einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes ist nicht möglich. Mit Beginn der Altersrente endet das Arbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend § 5 AltTzG.

Ab Altersrentenbeginn in einem Arbeitsverhältnis mit reduziertem Stundenumfang zu arbeiten ist aber selbstverständlich möglich.

Ich hoffe, diese Ausführungen konnten zur Klärung beitragen.

Liebe Grüße!

14 Antworten

Fastrentneram 16.11.2017 | 20:49
Nach meinem Kenntnisstand hat die Flexirente nichts mit der Altersteilzeit zu tun. Im Gegenteil! Rentenbezug während der Freistellungsphase führt zu einem Störfall der ATZ!
W*lfgangam 16.11.2017 | 21:07
suchenwi schrieb

Ein ATZ-Vertrag entspricht einem normalen Arbeitsvertrag, inklusive Sozialversicherungspflicht (also auch RV).

"Bis zum Regelrentenalter" erstaunt mich etwas, typisch ist "bis 63" (frühestmögliche vorgezogene Altersrente mit Abschlägen). Aber umso besser für Sie.

Ich würde den Vertrag bis zum Ende nutzen, danach (besser 3 Monate vorher) Altersrente beantragen.

"Flexirente" könnte danach in Frage kommen.

Hallo suchenwi, geschickt formuliert ;-), denn damit liegen Sie durchaus richtig (nach Ende der ATZ), dass die Flexirente vor Ablauf der ATZ nicht möglich ist, ergibt sich aus: http://www.vka.de/media/exe/1/2e27547bbe231228d83bff77d2087631/0… hier § 11, insbesondere Abs. 2. Eine (Teil)Altersrente währende der ATZ löst einen 'Störfall' aus, Ende der ATZ ...aber dazu lässt sich Info2017 besser von seinem AG informieren. Oder liest sich - wenn der AG zur Mitarbeiter-Info nicht immer noch Steintafeln verwendet - die dazu verfügbaren Merkblätter im eigenen Verwaltungsportal mal durch. Gruß w.
suchenwiam 16.11.2017 | 20:48
Ein ATZ-Vertrag entspricht einem normalen Arbeitsvertrag, inklusive Sozialversicherungspflicht (also auch RV). "Bis zum Regelrentenalter" erstaunt mich etwas, typisch ist "bis 63" (frühestmögliche vorgezogene Altersrente mit Abschlägen). Aber umso besser für Sie. Ich würde den Vertrag bis zum Ende nutzen, danach (besser 3 Monate vorher) Altersrente beantragen. "Flexirente" könnte danach in Frage kommen.
suchenwiam 16.11.2017 | 21:07
Nun kann eine Arbeitszeit "wochenweise im Wechsel" schwerlich mit der Freistellungsphase im Blockmodell gleichgesetzt werden... Auf jeden Fall, erst ATZ-Vertrag bis Ende erfüllen, dann Rente, dann Flexi (wenn gewünscht).
W*lfgangam 16.11.2017 | 21:34
suchenwi schrieb

Nun kann eine Arbeitszeit "wochenweise im Wechsel" schwerlich mit der Freistellungsphase im Blockmodell gleichgesetzt werden...

Auf jeden Fall, erst ATZ-Vertrag bis Ende erfüllen, dann Rente, dann Flexi (wenn gewünscht).

Doch! Danach fragte Info2017 zwar nicht, das hier das 'übliche' Blockmodel laufen soll, sondern eben die 'Hälfte' der Arbeitszeit durch zeitlichen Rhythmus-Wechsel (Wochenweise) vereinbart wird. Passt schon, halb ist halb ...die Grundvoraussetzungen bleiben durchgängig gleich /Hinzuverdienst /(vorzeitiger) Rentenbezug ist zu beachten. Bei (längerer) AU in der sonst 'üblichen' Freistellungsphase/Blockmodel hätte er allerdings die *Arschkarte ... Gruß w.
Info2017am 17.11.2017 | 08:32
Zunächst herzlichen Dank für die Anmerkungen. Zwei Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wurden bereits aufgesucht. Dort konnte - trotz vorbildlicher Bemühungen - diese Konstellation nicht bzw. nicht konkret ( eventuell Teilrente über 450 Euro, abschließende Klärung steht noch aus ) bewertet werden. Offensichtlich darf ein Rentner doch vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die bisherige monatliche Grenze von 450 Euro wurde ja aufgegeben. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Dazu sind im Netz etliche Berechnungsbeispiele zu finden. Das bedeutet doch : Es ist durchaus möglich z. B. halbtags beruflich unterwegs zu sein und zusätzlich eine (Teil)Flexirente zu beziehen. Letztendlich doch eine vergleichbare Konstellation wie bei mir zukünftig geplant. Aber offensichtlich trifft diese Bewertung nicht zu oder ich habe ein Verständnisproblem bei dieser recht komplexen Thematik - was durchaus möglich ist :-) .
Info2017am 18.11.2017 | 13:26
Dank für die nachvollziehbaren Erläuterungen !
Jupp H.am 04.12.2017 | 15:56
Elsing Jupp schrieb

Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.

Dank für die nachvollziehbaren Erläuterungen !
Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.
Ja Sie liegen falsch. Können Sie nicht lesen. Danke für die Erläuterungen.
Genervteram 04.12.2017 | 16:08
Jupp H. schrieb

Dank für die nachvollziehbaren Erläuterungen ! [/quote]

Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.[/quote]

Ja Sie liegen falsch. Können Sie nicht lesen. Danke für die Erläuterungen.

Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.
Ja Sie liegen falsch. Können Sie nicht lesen. Danke für die Erläuterungen.
Ihre Fragen betreffen das Arbeits- und Steuerrecht. Dies ist aber ein Rentenforum und daher nicht zuständig!
Elsing Juppam 04.12.2017 | 15:48
Info2017 schrieb

Dank für die nachvollziehbaren Erläuterungen !

Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.
Elsing Juppam 04.12.2017 | 16:17
Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit nicht darum, ob bei Bezug einer Altersrente das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als beendet gilt. Hiervon unberührt ist der Rest meines Schreibens gewiss vom Steuerrecht berührt. Gruß Jupp
W*lfgangam 06.12.2017 | 20:21
Elsing Jupp schrieb

In Ihrem Zitierten Tarifvertrag, soweit er denn in diesem Fall Gültigkeit entwickelt ist im § 11 Satz (2) a) oder b) etwas unglücklich, (Wahlmöglichkeit) formuliert, das dass Arbeitsverhältnis wohl mit tatsächlichem Erhalt einer Altersrente endet. Im § 12 ist aber gleichwohl die Möglichkeit eröffnet, einvernehmlich andere abweichende Regelungen zu treffen, so sie denn nicht die die Mindestvoraussetzungen unterschreiten. Im § 13

Flexible Altersarbeitzeit (Falter) werden sogar andere Teilzeitmodelle vorgeschlagen die die gewünschten Möglichkeiten eröffnen könnten.

Vielleicht lese ich aber mal wieder nur mein "Wunschdenken".

Gruß Elsing Jupp

Das ist keine 'Wahlmöglichkeit'. a) setzt das generelle Ende der ATZ von vornherein fest/länger darf Sie nicht laufen. b) verkürzt die vereinbarte Laufzeit, wenn man tatsächlich vor Ende eine Altersrente (auch Teilrente, auch mit Abschlag) erhält. Eine Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung ist keine Einzelfallregelung, sondern gilt generell für alle Beschäftigten - wenn solch eine allgemein gültige Regelung denn existiert TV Falter ist keine ATZ, hier wären Sie im Bereich einer 'echten' Flexirente - beides zusammen ist nicht möglich. Finanziell wäre das im Vergleich zur ATZ die schlechtere Variante ...zumal Sie bei einer Teil-Altersrente auch noch keine VBL erhalten. ...sehe ich auch so. Sie haben das Angebot für einen 'normale' ATZ-Vertrag mit 'hervorragenden' Konditionen ;-), und Flexi-Rente geht da nun mal nicht. Die könnten Sie bei regulärem Beschäftigungsende über den abschlagsfreien Rentenbeginn hinaus ggf. noch zusätzlich abgreifen – wenn Sie andere Beiträge dazu verfolgt haben. Abschließend lege ich Ihnen nahe, sich doch noch mal mit Ihrer Personalstelle sowie der örtlichen Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt in Verbindung zu setzen. Nur, viel was Anderes werden die Ihnen auch nicht erzählen. Gruß w.
Elsing Juppam 06.12.2017 | 16:34
In Ihrem Zitierten Tarifvertrag, soweit er denn in diesem Fall Gültigkeit entwickelt ist im § 11 Satz (2) a) oder b) etwas unglücklich, (Wahlmöglichkeit) formuliert, das dass Arbeitsverhältnis wohl mit tatsächlichem Erhalt einer Altersrente endet. Im § 12 ist aber gleichwohl die Möglichkeit eröffnet, einvernehmlich andere abweichende Regelungen zu treffen, so sie denn nicht die die Mindestvoraussetzungen unterschreiten. Im § 13 Flexible Altersarbeitzeit (Falter) werden sogar andere Teilzeitmodelle vorgeschlagen die die gewünschten Möglichkeiten eröffnen könnten. Vielleicht lese ich aber mal wieder nur mein "Wunschdenken". Gruß Elsing Jupp
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