Hallo, liebe Info2017,
der Bezug einer Altersrente neben einer Altersteilzeitarbeit ist nicht möglich.
Wird bei einem bestehenden Altersteilzeitverhältnis eine Rente wegen Alters bewilligt, liegt ab Rentenbeginn keine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mehr vor. Ggf. tritt in diesem Fall ein Störfall ein.
Nach regulärer Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses ist neben dem Bezug einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber der Bezug von Arbeitsentgelt im Rahmen der bestehenden "Flexi-Renten-Regelung" möglich. Gerne berät Sie hierzu die Deutsche Rentenversicherung in Ihrer Nähe.
Liebe Grüße!
Hallo, Info2017,
ich glaube, hier geht es um Begrifflichkeiten.
Sie sind bereits sehr gut über die aktuellen Hinzuverdienstregelungen bei Altersrentenbezug nach dem Flexirenten-Gesetz informiert :=) !!
Wir dürfen jedoch nicht die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz mit der ganz "normalen" reduzierten Arbeitszeit gleich setzen.
Bezug von Altersrente zeitgleich neben einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes ist nicht möglich. Mit Beginn der Altersrente endet das Arbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend § 5 AltTzG.
Ab Altersrentenbeginn in einem Arbeitsverhältnis mit reduziertem Stundenumfang zu arbeiten ist aber selbstverständlich möglich.
Ich hoffe, diese Ausführungen konnten zur Klärung beitragen.
Liebe Grüße!
Ein ATZ-Vertrag entspricht einem normalen Arbeitsvertrag, inklusive Sozialversicherungspflicht (also auch RV).
"Bis zum Regelrentenalter" erstaunt mich etwas, typisch ist "bis 63" (frühestmögliche vorgezogene Altersrente mit Abschlägen). Aber umso besser für Sie.
Ich würde den Vertrag bis zum Ende nutzen, danach (besser 3 Monate vorher) Altersrente beantragen.
"Flexirente" könnte danach in Frage kommen.
Nun kann eine Arbeitszeit "wochenweise im Wechsel" schwerlich mit der Freistellungsphase im Blockmodell gleichgesetzt werden...
Auf jeden Fall, erst ATZ-Vertrag bis Ende erfüllen, dann Rente, dann Flexi (wenn gewünscht).
Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.
Ja Sie liegen falsch. Können Sie nicht lesen. Danke für die Erläuterungen.Dank für die nachvollziehbaren Erläuterungen !Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.
Dank für die nachvollziehbaren Erläuterungen ! [/quote]
Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.[/quote]
Ja Sie liegen falsch. Können Sie nicht lesen. Danke für die Erläuterungen.
Ihre Fragen betreffen das Arbeits- und Steuerrecht. Dies ist aber ein Rentenforum und daher nicht zuständig!Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.Ja Sie liegen falsch. Können Sie nicht lesen. Danke für die Erläuterungen.
Dank für die nachvollziehbaren Erläuterungen !
Im Paragrafen 5 des Altersteilzeitgesetz, (§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs) geht es meinem Verständnis nach um die Erstattung der Aufstockung durch die Agentur für Arbeit, welches heute wohl nur noch ein Randgeschehen darstellt. Von einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Bezug einer Altersrente kann ich nichts erlesen. Liege ich da etwa völlig Falsch? Interessant währe meiner Meinung nach die Frage, wie es sich mit der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber verhält.
In Ihrem Zitierten Tarifvertrag, soweit er denn in diesem Fall Gültigkeit entwickelt ist im § 11 Satz (2) a) oder b) etwas unglücklich, (Wahlmöglichkeit) formuliert, das dass Arbeitsverhältnis wohl mit tatsächlichem Erhalt einer Altersrente endet. Im § 12 ist aber gleichwohl die Möglichkeit eröffnet, einvernehmlich andere abweichende Regelungen zu treffen, so sie denn nicht die die Mindestvoraussetzungen unterschreiten. Im § 13
Flexible Altersarbeitzeit (Falter) werden sogar andere Teilzeitmodelle vorgeschlagen die die gewünschten Möglichkeiten eröffnen könnten.
Vielleicht lese ich aber mal wieder nur mein "Wunschdenken".
Gruß Elsing Jupp
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