Guten Tag, Joachim,
grundsätzlich ist für die Beantwortung Ihrer Frage Ihr Arbeitgeber bzw. die Agentur für Arbeit zuständig.
Wir können Ihnen aber insoweit folgende vorab folgende Auskunft erteilen:
- Die stufenweise Wiedereingliederung gilt als Zeit der Arbeitsunfähigkeit, in der entweder Arbeitsentgelt forgezahlt oder Krankengeld zu gewähren ist
--> Daher ist diese Zeit zur Hälfte nachzuarbeiten, d.h. die Zeit der Wiedereingliederung kann nicht von der nachzuarbeitenden Zeit abgezogen werden.