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Experten-Antwort

Altersteilzeit und Minijobs

von ATZler30.01.2015 | 00:29
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2 Antworten

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Neben der Altersteilzeit darf man nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV tätig werden. Daher frage ich mich, ob demnach die beiden gleichzeitig ausgeübten Minijobs neben der ATZ möglich sind: 1.) Dauerhafter Minijob mit ca. 25 Arbeitsstunden im Monat und einem Einkommen von 450 Euro 2.) Selbständige Dozententätigkeit mit jährlich vier Wochen Lehrtätigkeit (20 Arbeitstage im Jahr) und einem Einkommen von 1500 Euro pro Woche; insgesamt also 6000 Euro. Das Jahreseinkommen aus beiden Minijobs beträgt also 11.400 Euro im Jahr. Das Einkommen Nr. 2 muss sicherlich versteuert werden. Meine Fragen: A) Unterliegt das Einkommen nach Nr. 2 der SozialversicherungspflichtP B) Sind beide Minijobs zusammen noch eine "geringfügige Beschäftigung"? Ich würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand diese Fragen beantworten kann. Vielen Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo ATZler,

Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:

Zu A) Ihre Lehrtätigkeit dürfte als kurzfristige selbständige Tätigkeit vermutlich nicht sozialversicherungspflichtig sein. Hier im Forum eine abschließende Bewertung abzugeben ist allerdings nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden und von dort insbesondere die Versicherungspflicht in der Lehrtätigkeit prüfen zu lassen.

Zu B) eine beitragsrechtliche Zusammenrechnung von geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung bzw. Tätigkeit findet nicht statt. Ob dies allerdings im Rahmen Ihrer arbeitsvertraglichen Altersteilzeitregelung zulässig ist, müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber abklären und kann hier im forum nicht beantwortet werden.

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1 Antworten

W*lfgangam 30.01.2015 | 15:47
Hallo ATZler, sozialversicherungsrechtlich sind beide Tätigkeiten getrennt zu betrachten. Der Minijob ist problemlos/eindeutig geregelt, ist eine geringfügige Beschäftigung. Die Dozententätigkeit könnte dem Grunde nach eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit sein, wobei das Jahreseinkommen bzw. der steuerrechtliche Gewinn maßgebend ist – bei mehr als 5400 EUR/Jahr besteht Versicherungspflicht, Geringfügigkeit liegt dann nicht vor. Für mich stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine regelmäßige selbständige Tätigkeit besteht, wenn Sie nur in 4 Wochen im Jahr ausgeübt wird. Dann wäre nach meiner Meinung die jeweilige mtl. Geringfügigkeitsgrenze eindeutig überschritten. ATZ: Im ATZG wie in Tarifverträgen ist nur von der Zulässigkeit einer geringfügigen Beschäftigung _oder_ geringfügigen selbständigen Tätigkeit die Rede. Insgesamt gesehen zielt es darauf ab, das die Gesamtsumme mehrere Beschäftigungen/Tätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Auch im Hinblick darauf, dass Sie die vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte _während_ der gesamten ATZ nicht durch unzulässige Nebentätigkeiten zu überschreiten haben. Ausnahmen bestehen dann, wenn diese mehr als geringfügige Tätigkeit/Beschäftigung bereits seit 5 Jahren vor Beginn der ATZ bestanden hat. Eigentlich hätte das doch durch Ihren Arbeitgeber alles geklärt sein müssen - berücksichtigt man, dass Nebentätigkeiten regelmäßig vor Beginn anzuzeigen sind, um die Folgewirkungen abzuwägen (ggf. 'Störfall' und Rückabwicklung der ATZ). Daneben ist ggf. noch zu bedenken, dass Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit entfallen, sofern es sich noch um 'geförderte' ATZ handelt (Antritt ATZ bis 31.12.2009) und der Arbeitgeber letztendlich mit Rückforderungen auf Sie zukommt und/oder Sozialversicherungsbeiträge wegen der Rückabwicklung nachfordert. Alles Fragen, die in einem Rentenforum nicht beantwortet werden können, da Arbeitsrecht. Gruß w.
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