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Experten-Antwort

Altersteilzeit und Rentenbezug

von Otto6525.10.2023 | 09:02
463 Ansichten
2 Antworten
Bisher konnte laut Forum neben einer laufenden Altersteilzeit noch keine Rente bezogen werden. Es ließ sich aber nicht erkennen, ob das am Gesetz oder dem Hinzuverdienst lag. Nun wurden die Hinzuverdienstgrenzen aufgehoben. Ist es jetzt möglich, neben der Altersteilzeit schon (vorgezogene) (Teil) zu beziehen? Im Altersteilzeitgesetz finde ich dazu nichts. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG bezieht sich nur auf § 4 (Leistungen der Arbeitsagentur).

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.10.2023 | 09:11

Guten Tag Otto65,

 

der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben anlässlich ihrer Besprechung am 2./3.11.2010 klargestellt, dass bei Bezug einer Altersteilrente Altersteilzeit ausgeschlossen ist. Wird bei bestehendem Altersteilzeitverhältnis eine Altersrente, unerheblich ob Teilrente oder Vollrente, bewilligt, führt dies dazu, dass ab dem Rentenbeginn keine Altersteilzeitarbeit mehr vorliegt.

In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, das bisherige Altersteilzeitverhältnis ab Beginn der Altersrente als "normale" Wertguthabenvereinbarung fortzuführen, so dass das ggf. bereits angesammelte Wertguthaben planmäßig entspart werden kann.

Ab Rentenbeginn können vom Arbeitgeber jedoch keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt werden. Außerdem sind ab diesem Zeitpunkt die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Otto65am 25.10.2023 | 15:31
Vielen Dank für die Antwort. In dem Besprechungsergebnis wird unter Punkt 2.4.3 ausgeführt, dass Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, weil sie eine Altersvollrente beziehen, von der Altersteilzeitarbeit ausgeschlossen sind. Versicherungsfrei sind Personen, die 1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen. Wenn eine vorzeitige Altersrente bis 99,99 % als Teilrente bezogen wird, dann besteht keine Versicherungsfreiheit. Demnach müsste ein Teil-Rentenbezug neben der Altersteilzeit möglich sein. Für die Rechtsauffassung, dass ein Teilrentenbezug nicht mit der Altersteilzeitarbeit kombiniert werden kann, habe ich keine Rechtsgrundlage gefunden. Auch in der Begründung zum Altersteilzeitgesetz findet sich kein Hinweis, dass durch die Altersteilzeitarbeit der vorzeitige Bezug einer Altersrente vermieden werden sollte. Es wird lediglich verlangt, dass nach Ende der Altersteilzeit ein Rentenbezug möglich ist. Mit dem Altersteilzeitgesetz soll ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in die Altersrente gefördert werden. Bei einem Teilrentenbezug neben einer Altersteilzeit bleibt es ein gleitender Übergang. Können Sie bitte die Begründung näher erläutern?
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