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Experten-Antwort

Altersteilzeit und Schwerbehindertenrente

von Harumafuji 07.06.2023 | 10:47
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin 60 Jahre und arbeite als Krankenpfleger bei einem kirchlichen Träger. Ich kann 2024 die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen beantragen, da ich 60% Schwerbehindert bin. Ich werde aber für 2024 weiterhin Vollzeit arbeiten, was ja seit 01.01.2023 ohne Kürzung möglich ist. Meine Frage lautet, ob ich dann 2025 in Altersteilzeit gehen kann, obwohl ich schon Schwerbehindertenrente mit Abschlägen beziehe. In der für mich geltenden Altersteilzeitverordnung des Bat-Kf, steht nur, das die Altersteilzeit endet, wenn die Regelaltersrente beansprucht werden kann, dies gelte aber nicht für Renten, die vor dem für den Mitarbeiter maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Bedeutet dies nun, das ich auch mit Schwerbehindertenrente in Altersteilzeit gehen kann, oder muss ich erst in Altersteilzeit gehen, und beantrage danach die Schwerbehindertenrente? Ich hoffe meine Fragestellung ist verständlich und bedanke mich im voraus für ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Tom

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.06.2023 | 11:24

Hallo Tom,

dies ist nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Schadeam 07.06.2023 | 11:11
ATZ und der parallele Bezug einer Altersrente schließen sich aus. Gute Idee - aber nicht zu realisieren.
Harumafuji am 07.06.2023 | 13:40
Hallo, wenn diese Kombination aus Schwerbehindertenrente und Altersteilzeit nicht möglich ist, was hat dann der letzte Teil des folgenden Paragraphen aus meiner Altersteilzeitverordnung für einen Sinn? § 99 Ende des Arbeitsverhältnisses ( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. ( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 32,33 BAT-KF) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen Tom
Schadeam 07.06.2023 | 14:17
Sinn oder Unsinn dieses Papiers klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber. Der (und nicht die DRV) schließt mit Ihnen einen ATZ Vertrag ab oder eben auch nicht. Schönen Tag
Werner67am 07.06.2023 | 15:07
Da steht: wenn der Mitarbeiter eine Rente beziehen KANN. Das ist was anderes als: wenn der Mitarbeiter eine Rente bezieht. (weil: es gilt auch dann, wenn kein Rentenantrag gestellt wird)
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