Mit dem Ende 2006 abgeschlossenen Altersteilzeit-Arbeitsvertrages im
Sinne des Altersteilzeitgesetzes bestimmt sich Ihre Altersgrenze für die
vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte
nach Absatz 3 des § 236 SGB 6. Danach konnten Sie (Jahrgang 1953) diese
Altersrente ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch nehmen.
Deshalb haben Sie auch in Ihrem ersten Altersteilzeit-Arbeitsvertrages
das Ende der Beschäftigung auf den Monat der Vollendung des 62.
Lebensjahres (Mai 2015) festgelegt.
Diese Regelung sichert Ihnen jedoch nicht automatisch den
Vertrauensschutz auf die vorgezogene Inanspruchnahme einer Altersrente
für schwerbehinderte Menschen. Nach § 236 a SGB 6 ist die vorzeitige
Inanspruchnahme dieser Altersrente für Ihren Geburtsjahrgang erst mit
Vollendung des 60. Lebensjahres und 7 Monaten möglich. Von der Anhebung
der Altersgrenzen jedoch ausgenommen sind die Versicherte, die am
01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren, vor 1955
geboren sind und vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag
im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Nach Ihrer Schilderung ist zu vermuten, dass Sie die Voraussetzung
„anerkannte Schwerbehinderung am 01.01.2007“ nicht erfüllen, so dass Sie
frühestens mit dem vollendeten 60. Lebensjahr plus 7 Monate diese Rente
beziehen können. Ihr Altersteilzeit-Arbeitsvertrag wurde dementsprechend
geändert.
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