Hallo, Martin,
die Ausgestaltung des Altersteilzeitvertrages unterliegt dem Arbeitsrecht. Daher können wir diesbezüglich keine Stellungnahme abgeben.
Es ist jedoch so, dass bei Bezug einer Altersrente Altersteilzeit ausgeschlossen ist. Wird bei bestehendem Altersteilzeitverhältnis eine Altersrente bewilligt, führt dies dazu, dass ab dem Rentenbeginn keine Altersteilzeitarbeit mehr vorliegt.
Ab dem Rentenbeginn können also vom Arbeitgeber keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt werden. Außerdem sind ab diesem Zeitpunkt die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig.
Als auf die Rente anzurechnender Hinzuverdienst ist das Bruttoarbeitsentgelt anzurechnen, das sich aus der Addition des ursprünglich vereinbarten Altersteilzeit-Bruttoarbeitsentgelts und dem bisherigen Aufstockungsbetrag zu diesem Arbeitsentgelt ergibt.
Die Hinzuverdienstgrenze liegt in diesem Jahr (2022) bei 46.060 Euro.
Insofern müssten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber verständigen, ob Sie, wenn Sie die Rente schon beziehen wollen, in einem „normalen“ Beschäftigungsverhältnis weiter arbeiten können.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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