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altersteilzeit Urlaub in aktiver Zeit

von achilles10.03.2008 | 14:24
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine 3-jährige Altersteilzeit vereinbart.(Block). Insgesamt also 36 Monate. Der Arbeitgeber würde mich aber bereits im aktiven Zeitraum vorzeitig beurlauben und mir praktisch 10 Monate von 18 Monaten Aktivzeit "schenken" (ohne finanziellen Nachteil), weil er meine Position neu besetzen will. Klingt eigentlich für mich prima, Frage gibt es da einen "Pferdefuss" z.B im Krankheitsfall oder bei Sozialversicherungen? Oder ist es wirklich für mich ein tolles Angebot meines Arbeitgebers ohne Hintergedanken . Danke.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Verzichtet der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen während einer im Rahmen der Altersteil-zeitarbeit vertraglich vorgesehenen Arbeitsphase - nicht nur vorübergehend - auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, ohne dass vereinbart ist, dass ein bereits angesammeltes Wert-guthaben in dieser Freistellungsphase abgebaut wird, und besteht keine Vereinbarung, dass diese Freistellung noch nachgearbeitet und damit ein negatives Wertguthaben ausgeglichen wird, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a SGB IV für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung nicht erfüllt. Aus diesem Grunde liegen auch die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes während der Freistellung in der Arbeits-phase dann nicht vor.

Sofern der Arbeitgeber jedoch lediglich vorübergehend den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei-stellt, besteht das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV fort, wenn der Arbeitnehmer wei-terhin dienstbereit bleibt und der Verfügungsmacht des Arbeitgebers untersteht. Mit der Vergütung für die Zeit der vorübergehenden Freistellung in der Arbeitsphase kann auch Wertguthaben für ein Be-schäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB 4 für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Während des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 bzw. 1a SGB IV liegen auch die Voraus-setzungen des Altersteilzeitgesetzes vor.

3 Antworten

Knut Rassmussenam 10.03.2008 | 15:03
Sie müssen im Durchschnitt der Stunden noch auf mindestens 15 Wochenstunden kommen. Sonst liegt keine Altersteilzeit mehr vor.
Wolfgangam 10.03.2008 | 15:09
Hier liegt nur eine 'Freistellung' von der Arbeit in der ersten Hälfte des Blockmodells vor; kein Ende der ATZ, keine Veränderung des ATZ-Einkommens, keine Minderung der Aufstockungsbeträge. Es gibt ATZ-Verträge, die beinhalten die Freistellungsoption vom ersten Tage an - in der aktiven Phase - ohne 'Mitspracherecht' des Beschäftigten. Ist dieser Passus im ATZ-Vertrag nicht enthalten, würde ich es mir vom AG bestätigen lassen. Gruß w.
Haseam 11.03.2008 | 07:37
Das Angebot klingt verfänglich. Sie sollten sich jedoch über die beitragsrecht- lichen Konsequenzen bei der Einzugsstelle, Ihrer Krankenkasse, oder einer A.- und B.- Stelle der DRV informieren. Könnte passieren, dass Sie die Beiträge selbst tragen!
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