Verzichtet der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen während einer im Rahmen der Altersteil-zeitarbeit vertraglich vorgesehenen Arbeitsphase - nicht nur vorübergehend - auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, ohne dass vereinbart ist, dass ein bereits angesammeltes Wert-guthaben in dieser Freistellungsphase abgebaut wird, und besteht keine Vereinbarung, dass diese Freistellung noch nachgearbeitet und damit ein negatives Wertguthaben ausgeglichen wird, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a SGB IV für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung nicht erfüllt. Aus diesem Grunde liegen auch die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes während der Freistellung in der Arbeits-phase dann nicht vor.
Sofern der Arbeitgeber jedoch lediglich vorübergehend den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei-stellt, besteht das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV fort, wenn der Arbeitnehmer wei-terhin dienstbereit bleibt und der Verfügungsmacht des Arbeitgebers untersteht. Mit der Vergütung für die Zeit der vorübergehenden Freistellung in der Arbeitsphase kann auch Wertguthaben für ein Be-schäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB 4 für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Während des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 bzw. 1a SGB IV liegen auch die Voraus-setzungen des Altersteilzeitgesetzes vor.