Inwieweit es sich dann in Ihrem Fall um einen sogen. Störfall während der vereinbarten ATZ handelt, demnach ein Verfahren nach § 10 Abs.5 AtG stattfindet, kann Ihnen die Agentur für Arbeit beantworten.
MfG
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Inwieweit es sich dann in Ihrem Fall um einen sogen. Störfall während der vereinbarten ATZ handelt, demnach ein Verfahren nach § 10 Abs.5 AtG stattfindet, kann Ihnen die Agentur für Arbeit beantworten.
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Ihre Anfrage wurde zum aktuelen Eintrag bereits beantwortet.
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Die Jahrgänge 1943 können ab 2006 (also mit 63) immer in Altersrente gehen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sind, aber mit höchstens 7,2% Kürzung.
Wenn die 35 Jahre nicht erfüllt sind, geht es nur mit der Altersrente wegen Alo oder ATZ. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind prüft der zuständige Rentenversicherungsträger
Welcher Bescheid endet mit 30.07.2007?
Wann gehen Sie in Rente?
Sind "ist" und "inge"die gleichen Ansprechpartner und ist "inge" eine Frau (wg. der Altersrente für Frauen)? Wenn es lediglich um den Hinzuverdienst geht, wäre zu sagen, dass Sie vor 65 jederzeit 350,- EUR dazuverdienen dürfen (egal was es ist).
Solange Sie keine Rentnerin sind ist der Verdienst arbeitsrechtlich zu sehen (AG befragen). Sobald Sie Rentnerin sind ist die Grenze 350,- EUR (also wahrscheinlich schädlich und evtl. Null-Rente(vor 65)).
Während der Altersteilzeit sind Sie eben KEIN Rentner!!!!!
Bei einer Teilrente wegen Alters bestimmen der Umfang der Teilrente, die Höhe der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem erstmaligen Rentenbeginn erzielten Entgeltpunkte (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) sowie der aktuelle Rentenwert die Höhe der Hinzuverdienstgrenze
Da Sie seit 2001 „versicherungsfrei“ sind (was ich nicht glaube) müssen wir die Mindesthinzuregelung nehmen.:
Bei 2/3 Teilrentenbezug 458,58 EUR brutto
Bei ½ Teilrentenbezug 685,91 EUR brutto
Bei 1/3 Teilrentenbezug 913,24 EUR brutto
Wenn Sie versicherungsfrei sind, dann machen Sie auch keine ATZ und die Mindesthinzuverdienstgrenze ist zu berücksichtigen.
Unter anderem mit diesen Voraussetzungen nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG:
Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
– das 55. Lebensjahr vollendet hat,
– nach dem 14.02.1996 (spätestens ab 31.12.2009) auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert hat,
– weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 3) ist,
– innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage auf Grund einer Beschäftigung, einer Entgeltersatzleistung oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach dem SGB 3 oder bei einer Altersteilzeit ab 01.07.2004 nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, unterstand
Ob Sie in den letzten 5 Jahren dies erfüllen müssten Sie ja selbst wissen.
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