Altersteilzeitarbeit liegt u.a. dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. aufstockt und
b) für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.
Der Anspruch auf Förderleistungen setzt neben der Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen und der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum begünstigten Personenkreis voraus, dass der Arbeitgeber den freigemachten Arbeitsplatz wieder besetzt.
Die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit können nur auf Antrag des Arbeitgebers gewährt werden, wobei über das Vorliegen der Voraussetzungen die jeweilige Agentur für Arbeit entscheidet.
Dem Arbeitgeber werden bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit für längstens 6 Jahre die Aufwendungen erstattet, die ihm entstehen durch die
a) Aufstockung des Arbeitsentgelts in Höhe von 20 v.H. des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
b) die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung bis zu einer bestimmten Höhe.
Sofern der Arbeitgeber z.B. - wie in Ihrem Fall - auf Grund eines bestehenden Tarifvertrags das Arbeitsentgelt um mehr als 20 v.H. aufstocken muss, dann bekommt er den Differenzbetrag auch bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht erstattet.
Ob die Arbeitnehmer Ihres Betriebes einen Anspruch auf Altersteilzeit haben oder ob Ihr Arbeitgeber diese verweigern kann, müsste sich aus dem für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag ergeben.