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Altersvorsorge

von Thomas11.01.2008 | 12:27
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Kann ich mein jährliches Weinachtsgeld auch auf eine Pensionskasse überweisen lassen,und stimt es das dies dann ohne Abzüge passiert.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Betriebliche Altersversorgung liegt immer dann vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Dem Arbeitgeber stehen zur Erfüllung dieser Zusage fünf Durchführungswege zur Auswahl. Einer dieser Wege ist die Pensionskasse.

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung durchführen und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewähren. Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicherungsaufsicht.

Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Von einer Entgeltumwandlung spricht man, wenn der Arbeitnehmer auf bestimmte Teile des bereits vereinbarten Entgelts ( z.B. Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld ) für künftig zu erbringende Arbeitsleistung verzichtet und dieser Teil vom Arbeitgeber zum Erwerb einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Den Durchführungsweg bestimmt der Arbeitgeber. Sofern Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Pensionskasse anbieten kann, ist somit die Einzahlung des jährlichen Weihnachtsgeldes möglich. Die folgenden Aussagen gelten nur für Vertragsabschlüsse seit dem 01.01.2005.

Im Rahmen der Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einseitig verlangen, dass von seinem Gehalt ein Betrag von bis zu insgesamt 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (GRV) zu Gunsten des Aufbaus einer betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden (im Jahr 2008: 2544 Euro, 63600 x 4%). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von der Höhe des individuellen Entgelts.

Die Entgeltumwandlung kann auf zwei Weisen gefördert werden:

1. Brutto - Entgeltumwandlung:

Bei der Brutto-Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer Teile seines Bruttolohns oder ~gehalts in Vorsorgebeiträge um. Die Förderung besteht aus Steuervorteilen (bis zu 4% der BBG in der GRV (§3Nr.63 S.1 EstG) plus 1800 Euro (§3Nr.63 S.3 EstG) ~ max. bis 4344,- Euro im Jahr 2008) und Beitragsersparnissen in der GRV (bis zu 4% der BBG in der GRV). Die ursprünglich nur bis zum 31.12.2008 geltende Beitragsfreiheit wurde inzwischen unbefristet verlängert.

2. Netto-Entgeltumwandlung:

Für Beiträge des Anspruchberechtigten an eine Pensionskasse kann die Förderung von Altersvorsorgebeiträgen ("Riester-Rente") über direkte Zulagen nach dem Abschnitt XI des Einkommenssteuergesetzes und ggf. in Form des Sonderausgabenabzuges (§10a EstG) beansprucht werden (§1a Abs.3 BetrAVG). Grundvoraussetzung für diese Förderung ist, dass Beiträge aus individuell versteuertem und in der Sozialversicherung verbeitragtem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden und die Versorgungseinrichtung eine lebenslange Altersversorgung in Form einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr gewährt.

Ihre Frage zielt somit auf die Brutto-Entgeltumwandlung ab. Sollten Sie sich also für die Brutto-Entgeltumwandlung entscheiden wollen, haben Sie Steuervorteile und sparen Sozialversicherungsbeiträge.

Allerdings wirkt sich der geringere Beitrag auch leistungssenkend auf ihre Ansprüche bei Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus. Die jetzige Förderung bedeutet auch, dass die spätere Rente der vollen Versteuerung unterliegt. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der späteren Rente zu zahlen, sollten Sie gesetzlich kranken- und pflegeversichert sein. Trotz dieser "Umstände" kann die betriebliche Altersvorsorge lohnend sein. All diese Gesichtspunkte erfordern es deshalb unseres Erachtens, dass Sie sich vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages individuell beraten lassen. Eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge ist grundsätzlich anzuraten, wenn die Bedingungen ( u.U. beteiligt sich auch der Arbeitgeber ) günstig sind.

1 Antworten

alexanderam 11.01.2008 | 14:10
Beiträge zu einer Pensionskasse: Steuerfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich hierzu können noch bis zu 1.800,-- EUR pro Jahr steuerfrei eingezahlt werden. Dieser zusätzliche Betrag ist jedoch nicht beitragsfrei zur Sozialversicherung! Beurteilung der Sozialversicherungspflicht: Beitragsfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert). Achtung: Wenn Beiträge arbeitnehmerfinanziert (aus laufendem Entgelt oder aus Einmalzahlungen): Beitragsfrei nur bis 31.12.2008! Dieses gilt für Abschlüsse vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 Ab dem 01.01.2009: Wenn arbeitgeberfinanziert: beitragsfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn arbeitnehmerfinanziert: Voll beitragspflichtig zur Sozialversicherung (ab 1.1.2009) Das ist die momentane Gesetzeslage zur PENSIONSKASSE. Bitte beachten Sie, dass bei anderen Arten der betrieblichen Altersversorgung (PensionsZUSAGE, Unterstützungskasse, Direktversicherung usw.) andere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.
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