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Lieber Wolfgang, schön, dass Sie meine Rechtsauffassung teilen, welche ich @nachfragerin als erste Antwort geliefert hatte! Zum Glück bin ich nicht der/die Einzige, welche/r sich an die neue Gestaltung erst noch gewöhnen muss (ich finde die Farben für Fehlsichtige zudem zu blass!) Gruß Aha... c) Wo ist dies für mich geregelt? In welchem Paragraf? Wo kann ich das nachlesen?Hallo Aha, § 46 Abs. 3 SGB VI i. V. mit § 242a SGB VI Sie werden zunächst bis 45 Anspruch auf die kleine Witwenrenten habe, dann ab 45 auf die große. Es gilt beim Wiederaufleben der Witwenrente das alte Recht weiter. Ohne "Unterhaltsansprüche" aus der jetzigen/auf(zu)lösenden Ehe werden die kleine/große Witwenrente ggf. nur um anzurechnende Einkünfte gekürzt. Gruß w.
Sie schrieb nur "wurde später einmal wegen Einkommen nicht mehr gezahlt". daraus läßt sich nicht schließen, ob schon länger als ein Jahr vor der Hochzeit oder nicht - darum nur der Vollständigkeit halber...Sollten Sie bei Ihrer Heirat in 2009 eine Witwenrentenabfindung erhalten haben (= 24 Monate x durchschnittlichen mtl. Rentenbetrag des letzten Jahres), dann kann die Zahlung der wiederauflebenden Witwenrente frühestens ab dem 25. Monat nach der Heirat gezahlt werden.Wenn vor der 2.Heirat die kleine W-Rente wegen Einkommens (schon länger?!) nicht mehr gezahlt wurde, was soll dann bitte abgefunden worden sein???
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