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Experten-Antwort

Altes Recht für neue Anträge

von Neuantrag28.07.2018 | 18:38
997 Ansichten
19 Antworten
Wenn ich jetzt einen Antrag auf EM Rente stelle und diese dann bspw rückwirkend gewährt werden würde weil bspw die EM bereits seit 2016 vorliegt, werden dann die Bezugzeiten nach dem alten oder neuen Recht berechnet?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.07.2018 | 09:39

Hallo Neuantrag,

wenn Sie im Jahr 2018 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, kommt es für die Frage welches Recht anzuwenden ist auf den Beginn der Erwerbsminderungsrente an. Das zum Beginn der Rente dann maßgebende Recht ist zu berücksichtigen. Für die Frage bis zu welchem Zeitpunkt eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, gilt nach derzeitiger Rechtslage, dass in Abhängigkeit vom Rentenbeginn das Ende der Zurechnungszeit schrittweise verlängert wird. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung ist bei dieser Frage unerheblich. Danach gilt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 als Ende der Zurechnungszeit das 62. Lebensjahr und 3 Monate. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 sieht das derzeitige Recht als Ende das 62. Lebensjahr und 6 Monate vor.

Derzeit gibt es allerdings auch Überlegungen für eine weiteren wesentlichen Verlängerung der Zurechnungszeit bei Rentenbeginn ab 01.01.2019. Hierzu gibt es aber erst einen Gesetzentwurf, sodass derzeit keine Vorhersage getroffen werden kann, inwieweit tatsächlich dazu neue Regelungen getroffen werden.. Hier können Sie nachlesen, welche Überlegungen dazu bestehen:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-rv-leistungsverbesserungs-und-stabilisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1

18 Antworten

Fastrentneram 29.07.2018 | 00:18
Es kommt immer auf den Rentenbeginn an und dieser richtet sich nach dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung und ob es sich um eine befristete oder unbefristete Rente handelt. Liegt der Rentenbeginn in 2018 gilt also das aktuelle Recht. Liegt er in 2019 gilt das dann gültige Recht.
Fastrentneram 29.07.2018 | 00:21
Bei aktueller Antragstellung kann nicht mehr das Recht von 2016 oder 2017 gelten.
Hans Huberam 29.07.2018 | 09:28
Fastrentner schrieb

Bei aktueller Antragstellung kann nicht mehr das Recht von 2016 oder 2017 gelten.

Das stimmt so nicht. Ich habe auch meinen Antrag im Oktober 2014 gestellt. Der Erwerbsminderungseintritt wurde aber auf März 2013 festgelegt (erster Arztbesuch vor Operation) und dann wurde meine EM Rente nur bis zum 60 Jahr hochgerechnet. Also nichts von wegen neues Recht bis 62 Zurechnungszeit. Bei mir waren es dann 6 Jahre Zurechnungszeit anstatt 8. Sind halt ca 60€ weniger aber für manche User hier ist das voll in Ordnung.
Zufriedenam 29.07.2018 | 11:06
Hans Huber schrieb

Das stimmt so nicht.

Ich habe auch meinen Antrag im Oktober 2014 gestellt.

Der Erwerbsminderungseintritt wurde aber auf März 2013 festgelegt (erster Arztbesuch vor Operation) und dann wurde meine EM Rente nur bis zum 60 Jahr hochgerechnet.

Also nichts von wegen neues Recht bis 62 Zurechnungszeit.

Bei mir waren es dann 6 Jahre Zurechnungszeit anstatt 8.

Sind halt ca 60€ weniger aber für manche User hier ist das voll in Ordnung.

Bei aktueller Antragstellung kann nicht mehr das Recht von 2016 oder 2017 gelten.
Das stimmt so nicht. Ich habe auch meinen Antrag im Oktober 2014 gestellt. Der Erwerbsminderungseintritt wurde aber auf März 2013 festgelegt (erster Arztbesuch vor Operation) und dann wurde meine EM Rente nur bis zum 60 Jahr hochgerechnet. Also nichts von wegen neues Recht bis 62 Zurechnungszeit. Bei mir waren es dann 6 Jahre Zurechnungszeit anstatt 8. Sind halt ca 60€ weniger aber für manche User hier ist das voll in Ordnung.
Dann sind das nicht knapp 2 EP für die 2 Jahre Zurechnungszeit. Von den ca. 60 Euro gehen ja noch KV/PV noch ab. Bleiben ca. 53 Euro mehr Rente. Hochrechnung: Sie sind 50 Jahre alt und werden 80 Jahre alt, dann sind das 30 Jahre. Ohne Rentenwert Steigerung ( aktueller RW 32,00 Euro), dann wären das 360x53,00= 19.080,00 Bruttorente die Sie weniger haben. Noch viel schlimmer sind die 10,8% Abschläge. Das sind bei mir in den 30 Jahren gleich mal ca. 68.000 Euro Brutto. Aber Sie wissen doch, das Leben ist ungerecht.
Fastrentneram 29.07.2018 | 11:42
Hans Huber schrieb

Das stimmt so nicht.

Ich habe auch meinen Antrag im Oktober 2014 gestellt.

Der Erwerbsminderungseintritt wurde aber auf März 2013 festgelegt (erster Arztbesuch vor Operation) und dann wurde meine EM Rente nur bis zum 60 Jahr hochgerechnet.

Also nichts von wegen neues Recht bis 62 Zurechnungszeit.

Bei mir waren es dann 6 Jahre Zurechnungszeit anstatt 8.

Sind halt ca 60€ weniger aber für manche User hier ist das voll in Ordnung.

Bei aktueller Antragstellung kann nicht mehr das Recht von 2016 oder 2017 gelten.
Das stimmt so nicht. Ich habe auch meinen Antrag im Oktober 2014 gestellt. Der Erwerbsminderungseintritt wurde aber auf März 2013 festgelegt (erster Arztbesuch vor Operation) und dann wurde meine EM Rente nur bis zum 60 Jahr hochgerechnet. Also nichts von wegen neues Recht bis 62 Zurechnungszeit. Bei mir waren es dann 6 Jahre Zurechnungszeit anstatt 8. Sind halt ca 60€ weniger aber für manche User hier ist das voll in Ordnung.
Dann lag bei Ihnen der Rentenbeginn vor dem 01.07.2014. Erst bei Rentenbeginn ab diesem Datum wurde die ZZ auf 62 Jahre erhöht.
Neuantragam 29.07.2018 | 12:44
Also doch oder wie? Natürlich beginnt die Rente ja dann rückwirkend also wird dann auch altes Recht angewandt? Wenn ich 2018 einen Antrag stelle die Rente dann aber rückwirkend ab Dezember 2016 gewährt wird gilt dann altes Recht also weniger Zurechnungszeiten?
Modi1969am 29.07.2018 | 12:57
Hallo, Wenn Sie 2018 EM-Rente beantragen und es wird ein Leistungsfall 2016 festgestellt, beginnt die Rente frühestens mit Antragsmonat, also in 2018. Sie erhalten dann die Rentenberechnung nach heute aktuellem und im Hinblick auf die Pläne der Groko dann nach "altem" Recht; d.h. Zurechnungsfähig 62+ anstelle von evtl. 65 (+?). Ob die Groko tatsächlich den Koalitionsvertrag 1:1 zu Gesetz werden lässt, wird die nähere Zukunft nach der Sommerpause zeigen. Natürlich erscheint es ärgerlich, durch RB 2013 die 2 Jahre verlängerte Zurechnungszeit verpasst zu haben, andererseits steht ja jetzt ne ordentliche Rentennachzahlung für mehere Jahre mit Verzinsung im Raum, die ggf. nicht ganz an KK, AfA oder sonstige Sozialleistungsträger, sondern den Rentenantragsteller fließen wird. Auch zu bedenken: Rentenbeginn 2013 sichert bei durchlaufender Rente den günstigeren steuerpflichtigen Anteil der Altersrente...
Modi1969am 29.07.2018 | 13:02
Korrektur: meinte RB 2014 und natürlich Zurechnungszeit ( blöde Autokorrektur des Textprogramms)
Wir2am 29.07.2018 | 14:09
Jetzt muss ich hier mal was fragen: Ich bekomme die unbefristete Teilrente seit 2011. Nun läuft gerade(2018) ein Rentenantrag auf volle EU Rente. Würde dem Antrag stattgegeben werden mit Beginn in 2018 greift da das "neue Rentenrecht" oder noch die Berechnung aus 2011? Danke für Eure Antwort.
Sucheram 29.07.2018 | 18:04
Wir2 schrieb

Jetzt muss ich hier mal was fragen: Ich bekomme die unbefristete Teilrente seit 2011. Nun läuft gerade(2018) ein Rentenantrag auf volle EU Rente. Würde dem Antrag stattgegeben werden mit Beginn in 2018 greift da das "neue Rentenrecht" oder noch die Berechnung aus 2011? Danke für Eure Antwort.

Genau DIESE Frage habe ich im Zusammenhang mit dem geplanten neuen Recht 2019 schon dreimal hier gestellt und widersprüchliche Antworten erhalten. Anbei ist die Fragestellung doch eindeutig. Neues Recht 2019 JA oder NEIN
KSCam 29.07.2018 | 21:36
Bin der Meinung dass ein ab April 2019 gestellter Antrag auf jeden Fall zu einem Rentenbeginn frühestens 01.01.2019 führen kann, sofern die volle EM bewilligt wird. Bei Antragssstellung bis Ende März 2019 könnte der Rentenbeginn auch noch 2018 liegen, wenn der Arzt den Eintritt der vollen EM "doof legt". Bei allem ist zudem offen ab wann das neue Gesetz gilt. Und ob es sinnvoll ist dass heute ein Teilrentner spekuliert wann er ggfls. voll EM sein wird???????
Zweifleram 30.07.2018 | 12:51
KSC schrieb

Bin der Meinung dass ein ab April 2019 gestellter Antrag auf jeden Fall zu einem Rentenbeginn frühestens 01.01.2019 führen kann, sofern die volle EM bewilligt wird.

Bei Antragssstellung bis Ende März 2019 könnte der Rentenbeginn auch noch 2018 liegen, wenn der Arzt den Eintritt der vollen EM "doof legt".

Bei allem ist zudem offen ab wann das neue Gesetz gilt.

Und ob es sinnvoll ist dass heute ein Teilrentner spekuliert wann er ggfls. voll EM sein wird???????

Warum, nach welcher Regelung? Schön wär's ja. Ich habe von Leuten gelesen, denen ihr Leistungsfall um mehrere Jahre (!) zurückdatiert wurde, mit entsprechend schlechten Konditionen. Teils sogar gar kein Rentenanspruch, weil so weit in der Vergangenheit die Wartezeiten noch nicht erfüllt waren.
KSCam 30.07.2018 | 17:27
Nach den ganz normalen Rentenbeginnsvorschriften, nach denen eine Rente mit Beginn des Antragsmonats beginnt wenn der Antrag mehr als 3 Monate nach Eintritt der EM gestellt wurde. D.h.: Wenn ich am 06.04.2019 den Antrag stelle und die EM ist bereits im Dezember eingetreten, liegt der Antrag mehr als 3 Monate danach und die Rente beginnt am 01.04.2019. Wäre die EM erst nach dem 06.01.2019 eingetreten käme ich zum 01.02.2019 als Rentenbeginn. Folge: egal wann die EM eintrat, liegt dann der Rentenbeginn "immer" im Jahr 2019! Es müssen natürlich zur Zeit des EM Eintrittes auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein. Sind diese am Tag des EM Eintritts nicht erfüllt, ist es wurstegal wann der Antrag gestellt wird, weil es dann eh keine rente gibt. :)
Fastrentneram 30.07.2018 | 19:22
Nochmal, damit es alle verstehen. Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, der abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und davon ist, ob es sich um eine befristete oder unbefristete EM-Rente handelt. Nicht entscheidend ist das Recht zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung!
KSCam 30.07.2018 | 21:47
Danke Fastrentner, die Zeitrente hatte ich nicht auf dem Schirm, da diese aber nicht früher beginnen kann als eine Dauerrente steht meine Aussage weiterhin: "Mit der Antragsstellung erst im April wäre man immer auf der sicheren Seite. (Natürlich nur wenn auch die Zurechnungszeit für Renten die ab 01.01.2019 beginnen erweitert wird - das Gesetz ist ja noch nicht durch). Doofes Gegenbeispiel: Jemand beantragt am 15.01.2019 die volle EM Rente, die EM liegt auf Dauer ab 15.11.2018 vor, dann wäre der Rentenbeginn der 01.12.2018 (weil der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wurde)und der Rentner der auf die bessere Zurechnungszeit gehofft hat, würde sich wahrscheinlich in den Hintern beißen und würde dann im Widerspruchsverfahren um eine Zeitrente kämpfen, die bei der gleichen Konstellation erst im 7. Monat (Sommer 2019) beginnen würde.
Aloam 02.08.2018 | 13:52
Darf die AfA mich direkt auffordern einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen, wenn deren medizinischer Dienst mich für mindestens 6 Monate als nicht arbeitsfähig einschätzt oder kann ich zunächst nur zu einer Reha-Antragstellung aufgefordert werden? Vielen Dank für kompetente Antworten.
???am 03.08.2018 | 11:54
"Nochmal, damit es alle verstehen. Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, der abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und davon ist, ob es sich um eine befristete oder unbefristete EM-Rente handelt. Nicht entscheidend ist das Recht zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung!" Dabei ist folgendes zu bedenken: War jemand zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und formellen Rentenantrag auf Reha oder hat LTA beantragt, wird dieser Antrag umgedeutet. Damit kann es zu einem früher als gedachten Rentenbeginn und einer nicht erwünschtem Rechtsanwendung kommen. Für die Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (weil das oben erwähnt wurde), ist immer der Eintritt der Erwerbsminderung maßgeblich.
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