Hallo Wissensdurst,
bei Renten, die am 30.06.2017 als Teilrenten gezahlt wurden, gab es mit der Einführung des neuen Hinzuverdienstrechts einen so genannten Besitzschutz. Das alte Hinzuverdienstrecht findet in diesen Fällen weiterhin Anwendung, so lange es günstiger ist, als das neue Recht nach dem Flexirentengesetz. Dies war nach der Prüfung des Rentenversicherungsträgers bei Ihnen offenbar der Fall.
Mit dieser Regelung wird jedoch tatsächlich nur die am 30.06.2017 bezogenen Teilrente geschützt. Wenn die für diese günstigere Teilrente geltende Hinzuverdienstgrenze - wie bei Ihnen - zum dritten Mal im Kalenderjahr schädlich überschritten wird, fällt der Besitzschutz weg und das neue Hinzuverdienstrecht findet Anwendung.
Haben Sie am 30.06.2017 eine Rente in voller Höhe erhalten, fand die Besitzschutzregelung nur für Rentenbezugszeiten bis längstens zum 31.12.2017 Anwendung. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift sollten nur die am 30.06.2017 "teilweise zu leistenden Renten" geschützt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 313 Abs. 1 SGB VI.
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