Hallo Backs,
in diesem Forum können wir keine Aussagen zum Recht der Arbeitsverwaltung machen. Insofern können wir nicht einschätzen, wie von dort aus auf Ihr Anliegen reagiert wird.
Übergangsgeld durch die Rentenversicherung kann nur gewährt werden, wenn diese auch die ambulante Reha finanziert. Weitere Voraussetzung ist, dass die die Leistung einen Wochenumfang von 15 Stunden oder mehr hat. Soweit hier bekannt ist dies bei einer rein ambulanten (nicht ganztägig ambulanten) Reha nicht der Fall. Somit besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Wenn Sie sich noch nicht gefestigt genug für eine rein ambulante Rehabilitation fühlen, sollten Sie dies mit dem Bezugstherapeuten besprechen. Ggf. ist eine Umstellung der Therapieform auf ganztägig ambulant möglich (nach Zustimmung des Kostenträgers der Reha). Hier könnte dann ggf. auch ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen. Eine Umstellung auf eine stationäre Therapie mit Adaption erscheint hier eher nicht möglich. Die Bewilligung einer rein ambulanten Therapie spricht dagegen, dass eine stationäre Therapie erforderlich. Dies gilt umso mehr für eine sich daran anschließende Adaptionsmaßnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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