Hallo Thekla,
wie bereits die vorherigen Einträge zeigen, wurde Ihr Dispositionsrecht hinsichtlich Ihres Rehabilitationsantrags bei der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der Regelung des § 51 SGB V durch Ihre Krankenkasse eingeschränkt. Insoweit sollten Sie sich mit Ihren Fragen an Ihre Krankenkasse wenden, da die Rentenversicherung hierzu keine Aussage treffen kann.
Die Rentenversicherung hat lediglich die Pflicht das Dispositionsrecht, welches durch die Krankenkasse eingeschränkte wurde, zu beachten.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung