Hallo Ibens,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können bei einem erneuten Antrag innerhalb der Vierjahresfrist zu einem Leistungausschluss führen. Jedoch wird immer der aktuelle Gesundheitszustand und die zwischenzeitlich eingetretenen Leistungseinschränkungen mit einbezogen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können daher auch vor Ablauf von vier Jahren in Betracht kommen, wenn eine vorzeitige Gewährung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Gesundheitliche Gründe, die die vorzeitige Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation dringend erforderlich machen, liegen vornehmlich in der Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder oder in der Tatsache, dass sich andere als bei der letzten Leistung behandelte Erkrankungen ergeben haben. Eine vorzeitige Leistungsnotwendigkeit kann beispielsweise ihre Ursache auch darin haben, den Stand der Erwerbsminderung von drei bis sechs Stunden zu halten und nicht in die volle Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) abrutschen zu lassen. Wir empfehlen Ihnen daher einen erneuten Antrag auch bereits vor Ablauf der Vierjahresfrist zu stellen, wenn Ihr behandelnder Arzt eine erneute Reha empfiehlt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Offiziell erst 4 Jahre nach Ablauf der letzten Reha. In medizinisch begründeten Fällen gibt es keine Frist. Es hängt also davon ab, wie Ihre behandelnden Ärzte Ihren vorzeitigen Rehabedarf begründen.
Offiziell erst 4 Jahre nach Ablauf der letzten Reha. In medizinisch begründeten Fällen gibt es keine Frist. Es hängt also davon ab, wie Ihre behandelnden Ärzte Ihren vorzeitigen Rehabedarf begründen.
Armseeliger Kommentar mal wieder vom Nachäffer!
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