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Anerkennung Ausbildungssuche

von J8629.05.2008 | 09:19
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Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen eines Antrags auf Kontenklärung habe ich für die Zeit vom 12.06.-30.09.1991 eine Anrechnung wegen Ausbildungssuche beantragt (Zeit zwischen Abitur und Wehrdienst). Ich war zu diesem Zeitpunkt älter als 17 Jahre, eine Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten liegt nicht vor. 12 Monate nach Beendigung des Wehrdienstes habe ich eine Ausbildung (Studium an einer Berufakademie) begonnen. Einen Nachweis über die Ausbildungssuche konnte ich nicht erbringen, da die Bundesagentur für Arbeit Zeiten vor dem 01.10.2001 nicht mehr bescheinigt. Ich habe dies in Formblatt V1051SB auch entsprechend als Grund angegeben, wieso keine Nachweise beigefügt sind. Ich habe nun einen Bescheid erhalten in dem der o.a. Zeitraum mit der Begründung, dass Nachweise fehlen nicht (als Ausbildungszeit wegen Schulausbildung) angerechnet wird. Kann ich gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen bzw. welche andere Möglichkeiten des Nachweises der Ausbildungssuche habe ich? Eine alternative Anrechnung als Ausbildungszeit wegen Schulausbildung kann ja nicht erfolgen, da es mehr als vier Monate dauerte, bis ich die Ausbildung begonnen habe. Es muss doch aber eine Möglichkeit geben die Ausbildungssuche nachzuweisen. Die BfA stellt mir eine solche Bescheinigung ja nicht mehr aus, so dass mir die Hände gebunden sind. Dass ich dadurch schlechter gestellt werde, obwohl ich ausbildungssuchend war, ist für mich schwer nachzuvollziehen. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anrechnungszeiten i. S. des § 58 (1) Satz 1 Nr. 3a SGB VI sind grundsätzlich nachzuweisen! Im Übrigen wird auf die Arbeitsanweisung verwiesen (siehe auch Beitrag von Heinrich)

11 Antworten

Heinricham 29.05.2008 | 09:42
Hallo, Auszug aus der Dienstanweisung der DRV: ""Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 sind grundsätzlich nachzuweisen. Sofern die Zeiten von der Agentur für Arbeit nicht gemeldet worden sind (vgl. >>(SGB 6 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a R9)), können als Nachweis alle Unterlagen geeignet sein, die Auskunft über diese Zeiten geben können (z. B. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit für ein Kind ohne Ausbildungsplatz im Rahmen der Bewilligung von Kindergeld; Unterlagen der Kindergeldkasse sowie von Arbeitgebern, die Kindergeld auszahlen). Die Agenturen für Arbeit stellen den Ausbildungsuchenden eine Bescheinigung über die Meldung der Zeit der Ausbildungsuche an den Rentenversicherungsträger aus (§ 39 Abs. 2 DEÜV i. V. mit § 38 Abs. 5 DEÜV). Zeiten vor dem 01.10.2001 können durch die Agentur für Arbeit nicht mehr bescheinigt werden. In diesen Fällen ist eine eigene Erklärung des Versicherten über eine Meldung als Arbeitsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit zulässig. Sie kann im Rahmen der Beweiswürdigung als ausreichend gewertet werden, sofern sonstige Nachweise nicht vorhanden sind."" http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Heinrich
Useram 29.05.2008 | 09:43
Sie könnten sich noch an Ihre damals zuständige Krankenkasse wenden. Als Einzugsstelle müsste diese noch bescheinigen können, dass Sie in dieser Zeit arbeitslos waren.
Heinricham 29.05.2008 | 09:46
Was soll denn die Krankenkasse bescheinigen können? Die Krankenkasse ist doch gar nicht als Einzugsstelle tätig geworden. Heinrich
J86am 29.05.2008 | 10:42
Zunächst vielen Dank für die Antworten. Leider funktioniert der Link zur Arbeitsanweisung nicht. Können Sir mir bitte nochmals helfen und die Antwort etwas konkretisieren? Ich sollte doch aber auf jeden Fall Einspruch einlegen, oder?
J86am 29.05.2008 | 10:45
Zunächst vielen Dank für die Antworten! Leider funktioniert der Link nicht. Können Sie bitte die Antworten nochmals konkretisieren? Ich sollte doch aber auf jeden Fall EInspruch einlegen und nochmals um die Anerkennung bitten, oder? Ob ich einen Nachweis in Form der anderen genannten Unterlagen (noch) erbringen kann, werde ich zusätzlich prüfen.
Heinricham 29.05.2008 | 10:49
Hallo J86, zunächst: bei mir funktioniert der Link. Zur Sache: Waren Sie denn tatsächlich beim Arbeitsamt gemeldet? In der damaligen Zeit war dies nicht üblich, zumal ja keine Leistungen gewährt worden sind. Die Frage ist natürlich auch: lohnt sich ein Rechtstreit. Die wenigen Monate bringen Ihnen keinen Cent, da sie nicht rentensteigernd bewertet werden. Sie sind auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbar und könnten ggf. bei der Gesamtleistungsbewertung minimal Auswirkung haben, sicherlich aber höchstens im Centbereich. Heinrich
Schadeam 29.05.2008 | 11:06
ein weiteres Problem ist die Bewertung Ihrer Erklärung. Natürlich kann jeder Betroffene erklären, dass er sich damals zwischen Schule und BW beim Arbeitsamt gemeldet hat (und keiner kann ihm das Gegenteil beweisen). Aus der Praxis weiß hingegen jeder Fachmann, dass sich damals höchstens 5 von 100 Schülern bei dieser Konstellation tatsächlich beim Arbeitsamt gemeldet haben. Warum hätte sich ein Abiturient damals melden sollen, wo es nach den damaligen Gesetzen rententechnisch überhaupt nicht relevant war? Ein normaler Schüler hat da anderes im Kopf..... Wie glaubhaft ist eine solche eigene Erklärung?
Rosannaam 29.05.2008 | 13:17
Hallo J86, bei welcher Krankenkasse waren Sie denn als Abiturient und danach als Wehrdienstleistender krankenversichert? Evtl. familienversichert mit Vater/Mutter? Ich möchte Ihnen nicht allzu viel Hoffnung machen, aber MANCHE Krankenkassen haben gewisse Tatbestände (evtl. auch ALO ohne Leistungsbezug) in ihre Karteien aufgenommen. Da die ganze Angelegenheit auch noch keine Jahrzehnte zurückliegt, läßt sich da vielleicht etwas feststellen. Dies ist lediglich eine Vermutung, aber den Versuch ist es wert. Wenn sich ein Nachweis nicht erbringen läßt, lassen Sie es dabei bewenden. Denn alles andere (Rechtsstreit u.ä.) ist die Sache nicht wert. MfG Rosanna.
J86am 29.05.2008 | 11:50
Vielen Dank für die Antworten. Der Link funktioniert nun auch bei mir (scheint ein Problem mit meinem Explorer gewesen zu sein, deshalb auch zwei leere Einträge). Ja, ich war damals auf dem Arbeitsamt, da ich noch eine Ausbildungsfirma für ein BA-Studium gesucht habe. Ich hatte mir ganz konkret diese Ausbildung ausgesucht und über das Arbeitsamt die entsprechenden Adressen erhalten. Ob dies nun glaubhaft ist oder nicht ist sicher eine Sache des Ermessens. Fakt ist, dass es so war. Leistungen habe ich damals nicht erhalten, darum ging es aber auch noch nicht, sondern tatsächlich um das, das ich mir eigentlich anrechnen lassen möchte.
-_-am 29.05.2008 | 22:08
Die Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes zwischen den Ausbildungen steht der Berücksichtigung einer Übergangszeit als Anrechnungszeit grundsätzlich nicht entgegen. Beispiel: * Ende der Schulausbildung am 27. Juni 1979 * Gesetzlicher Wehrdienst 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1980 * Beginn einer Fachschul- oder Hochschulausbildung am 1. April 1981 Die Übergangszeiten vom 28. Juni 1979 bis 30. September 1979 und 1. Januar 1981 bis 31. März 1981 können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Sollten während einer Übergangszeit jedoch Pflichtbeiträge gezahlt worden sein, können insoweit keine Anrechnungszeiten anerkannt werden. Das können Sie im Angebot der Deutschen Rentenversicherung nachlesen unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/…
Wolfgangam 29.05.2008 | 22:28
> ein weiteres Problem ist die Bewertung Ihrer Erklärung. Die Position der Arbeitsanweisung der Regionalträger der GRV dazu ist doch (überraschend) eindeutig ...dem Sachbearbeiter unter die Nase kopieren und sehen, ob er sich an Hausinterna hält ;-) Gruß w.
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