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Experten-Antwort

Anerkennung Ausbildungszeit

von Luke20.01.2025 | 09:58
176 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich habe einen Antrag auf Anerkennung von Ausbildungszeiten gestellt. Ich habe insgesamt Ausbildungszeiten (Schule, Studium) von mehr als 8 Jahren. Mir wurden nun die chronologisch ersten 96 Monate nach Vollendung des 17. Lebensjahres anerkannt. Allerdings liegen in diesem Zeitraum auch zwei Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen. (In diesen beiden Zeitspannen habe ich etwas weniger als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet, aber mehr als 20 Stunden wöchentlich auf das Studium aufgewendet.) Ich habe allerdings nach den 96 Monate noch weitere Ausbildungszeiten, in denen ich nicht nebenbei gearbeitet habe. Sollten die zwei genannten Zeitspannen nicht ignoriert werden bei den angerechneten Ausbildungszeiten und stattdessen spätere Zeiträume berücksichtigt werden? Vielen Dank im Voraus! Viele Grüße, Luke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Luke,

 

Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildungen sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) sind nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt acht Jahren (96 Kalendermonate) Anrechnungszeiten 

 

Für die Höchstdauer sind auch die Kalendermonate („Randmonate“) zu berücksichtigen, in denen sowohl eine schulische Anrechnungszeit als auch eine Beitragszeit liegen; dies gilt unabhängig davon, ob die Beitragszeit oder die Anrechnungszeit den gesamten Kalendermonat umfasst. Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung allerdings deshalb keine Anrechnungszeiten, weil sie neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit liegen und im Vergleich zur Erwerbstätigkeit zeitlich nicht überwogen haben , zählen sie für die Höchstdauer nicht mit. 

Für die Festlegung der im Rahmen dieser Höchstdauer anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, besteht die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge .

 

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr4.html#doc1577162bodyText18

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.

 

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1 Antworten

Oh Mannam 20.01.2025 | 10:03
Warum, das gibt das Gesetz nicht her. Nicht immer geht das in Erfüllung, was man sich wünschen würde.
Deutsche Rentenversicherung
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