Guten Morgen Luke,
Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildungen sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) sind nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt acht Jahren (96 Kalendermonate) Anrechnungszeiten
Für die Höchstdauer sind auch die Kalendermonate („Randmonate“) zu berücksichtigen, in denen sowohl eine schulische Anrechnungszeit als auch eine Beitragszeit liegen; dies gilt unabhängig davon, ob die Beitragszeit oder die Anrechnungszeit den gesamten Kalendermonat umfasst. Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung allerdings deshalb keine Anrechnungszeiten, weil sie neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit liegen und im Vergleich zur Erwerbstätigkeit zeitlich nicht überwogen haben , zählen sie für die Höchstdauer nicht mit.
Für die Festlegung der im Rahmen dieser Höchstdauer anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen (§ 122 Abs. 3 SGB VI).
Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, besteht die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge .
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.