Hallo Michael Bernhard,
Schulausbildungen nach dem vollendeten 17. Lebensjahr können in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Die Anrechnung von ausländischen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildungen richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen, die für inländische Ausbildungen gelten.
Nachgewiesen wird die Ausbildung durch Schulbescheinigungen und Zeugnisse der ausländischen Schule. Darin sollten Beginn und Ende der Ausbildung enthalten sein. .