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Experten-Antwort

Anerkennung der Uni Jahre für die Rentenbetragsberechnung mit paralleler Vollzeit tätigkeit in einem EU Land

von mike02.08.2023 | 10:44
495 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich lebe seit ca. 15 Jahren in einem EU Land und habe sowohl sechs Jahre auf Teilzeit ein Studium an der Fernuni hier (also nicht der FeU in Deutschland), als auch eine Master Studium erfolgreich abgeschlossen. Neben meinem sechs jährigen Teilzeitstudium, habe ich die ganzen Jahre auf Vollzeit gearbeitet (9:00 bis 17:00), was wirklich sehr anstrengend war. Im Forum hier, hatte ich erfahren, das die Studienzeit für die Rente bis zu acht Jahren annerkannt wird, wenn ich in Zukunft in Rente gehe. Deshalb habe ich noch Folgende Frage dazu die wäre: Wird die Vollzeit Tätigkeit von dem EU Land für die Berechnung des Rentenbetrags neben dem Studium in Deutschland bei der LVA mitgezählt, oder ist dieses nur möglich für die Rentenberschnung in dem EU Land von dem sie erlangt wurde? Mit anderen Worten muss ich zur Rentenbetragsberechnung (nicht zur Berechnung ser verkürzten Wartezeit) der LVA neben meinen akademischen Nachweisen auch die Nachweise für meine Berufliche Tätigkeit hier neben dem Teilzeitstudium schicken? Oder zählt diese für die Rentenbetragsberechnung der Rente in Deutschland nicht, da ich diese hier im EU Land erlangt habe? Wenn diese doch zählt, was genau für Unterlagen muss ich dazu der LVA zusätzlich zusenden? Vielen Dank für Informationen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo mike,

eine Beantwortung Ihrer Fragen ist uns vor dem Hintergrund Ihrer Angaben nur bedingt möglich.

Prinzipiell können wir Ihnen keine  Auskunft erteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschäftigung und das Studium in dem anderen EU-Staat in der dortigen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine abschließende und verbindliche Auskunft hierzu kann Ihnen nur der ausländische Rentenversicherungsträger erteilen.

Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem anderen EU-Staat berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung, wenn diese von dem zuständigen ausländischen Rentenversicherungsträger festgestellt wurden. Entsprechend diesen Feststellungen können diese Zeiten bei der Prüfung, ob ein Rentenanspruch besteht (zum Beispiel ob die Mindestversicherungszeit erfüllt wird), berücksichtigt werden. Zusätzlich können diese Zeiten auch über die nach den europäischen Regelungen notwendige sogenannte "zwischenstaatliche Berechnung" berücksichtigt werden und zu einem höheren Rentenzahlbetrag führen.

Unabhängig davon, können Ausbildungszeiten (einschließlich Hochschulausbildungen) im Ausland aber auch direkt nach deutschem Recht als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dabei gibt es eine zeitliche Grenze (maximal 8 Jahre) und bei einer parallelen Beschäftigung die zusätzliche Voraussetzung, dass der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung höher war als der Zeitaufwand für die Beschäftigung. In Abhängigkeit von dem beantragten deutschen Rentenanspruch können Anrechnungszeiten ebenfalls für die Prüfung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt werden. Bei der Rentenberechnung können sich diese Anrechnungszeiten zwar nur indirekt (durch die höhere Bewertung anderer rentenrechtlicher Zeiten) positiv auswirken. Ein höherer Rentenzahlbetrag ist insoweit denkbar.

Bei der Beantragung der Rente bzw. der Kontenklärung sollten Sie sowohl auf Ihre Studienzeit als auch die Beschäftigung hinweisen. Der für Sie zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung wird im Zweifel die erforderlichen Angaben von Ihnen direkt anfordern.

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4 Antworten

Schadeam 02.08.2023 | 13:34
Zeiten als Arbeitnehmer in irgendeinem EU Staat zählen in D mit wenn es um die Wartezeiten (=Mindestversicherungzeit) geht, da sind pro Jahr maximal 12 Monate möglich. Rentenpunkte bekommen Sie dafür in D nicht (sondern im anderen Land). Studienzeiten (egal wo auf der Welt) zählen als Anrechnungszeiten, sie zählen bei den Jahren, bekommen aber keine rentensteigernden Entgeltpunkte in D: Wenn es um Zeiten geht passen in ein Jahr aber höchstens 12 Monate; 12 Monate Arbeit + 12 Monate Studium ergibt immer noch nur 12 Monate Versicherungszeit. Da beides keine Entgeltpunkte ergibt, ist das kein Riesenproblem - ob Studienzeiten auch Anrechnungszeiten sind wenn man parallel in Vollzeit arbeitet wäre noch zu prüfen......machen Sie die Zeiten in der Kontenklärung geltend, dann wird geprüft. Fazit: wenn es um die Höhe der deutschen Rente geht zählen weder Anrechnungszeiten noch EU Arbeitszeiten - wenn es um die Jahre geht hat das Jahr so oder so nur 12 Monate. PS: soll mir jetzt keiner mit zwischenstaatlicher Rentenberechnung und mit Gesamtleistungsbewertung kommen - ich weiß natürlich dass obige Zeiten auch die Rentenhöhe beeinflussen können - aber das aufzudröseln sprengt den Rahmen.
Ergänzungam 02.08.2023 | 15:54
Eine zwischenstaatliche Berechnung wird im Normalfall auch keine große Rentenerhöhung ergeben.
mikeam 03.08.2023 | 16:35
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo mike,

eine Beantwortung Ihrer Fragen ist uns vor dem Hintergrund Ihrer Angaben nur bedingt möglich.

Prinzipiell können wir Ihnen keine  Auskunft erteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschäftigung und das Studium in dem anderen EU-Staat in der dortigen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine abschließende und verbindliche Auskunft hierzu kann Ihnen nur der ausländische Rentenversicherungsträger erteilen.

Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem anderen EU-Staat berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung, wenn diese von dem zuständigen ausländischen Rentenversicherungsträger festgestellt wurden. Entsprechend diesen Feststellungen können diese Zeiten bei der Prüfung, ob ein Rentenanspruch besteht (zum Beispiel ob die Mindestversicherungszeit erfüllt wird), berücksichtigt werden. Zusätzlich können diese Zeiten auch über die nach den europäischen Regelungen notwendige sogenannte "zwischenstaatliche Berechnung" berücksichtigt werden und zu einem höheren Rentenzahlbetrag führen.

Unabhängig davon, können Ausbildungszeiten (einschließlich Hochschulausbildungen) im Ausland aber auch direkt nach deutschem Recht als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dabei gibt es eine zeitliche Grenze (maximal 8 Jahre) und bei einer parallelen Beschäftigung die zusätzliche Voraussetzung, dass der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung höher war als der Zeitaufwand für die Beschäftigung. In Abhängigkeit von dem beantragten deutschen Rentenanspruch können Anrechnungszeiten ebenfalls für die Prüfung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt werden. Bei der Rentenberechnung können sich diese Anrechnungszeiten zwar nur indirekt (durch die höhere Bewertung anderer rentenrechtlicher Zeiten) positiv auswirken. Ein höherer Rentenzahlbetrag ist insoweit denkbar.

Bei der Beantragung der Rente bzw. der Kontenklärung sollten Sie sowohl auf Ihre Studienzeit als auch die Beschäftigung hinweisen. Der für Sie zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung wird im Zweifel die erforderlichen Angaben von Ihnen direkt anfordern.

Vielen Dank für die Informationen. LG
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