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Experten-Antwort

Anerkennung des Jahres einer Berufsausbildung in -verbindung eines Vorvertrages mit dem Ausbildungsbetrieb

von Kutzmann Erika07.06.2017 | 18:18
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6 Antworten

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Sehr geehrte Experten, mein Mann absolvierte ab September 1975 (bei Beginn: war mein Mann 15, 11Jahre alt) ein Jahr lang das 10. Berufsgrundjahr (Bau) Zug B, in der staatlichen Berufsschule in Verbindung mit einem Vorvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb. Er erhielt aufgrund dessen damals eine Unterstützung vom Staat von 200,-- DM pro Monat, welche er beim Landratsamt beantragen musste. Eine Ausbildungsbeihilfe für dieses Jahr durch den Ausbildungsbetrieb erhielt er allerdings nicht, aber die Bestätigung, dass er nach erfolgreichem Abschluss dieses 10.,Berufsgrundjahres als Auszubildender im 2. Ausbildungsjahr als Mauerer eingestellt wird und ihm dieses eine Berufsgrundjahr voll als 1. Ausbildungsjahr anerkannt wird und er somit für das 2. und 3. Ausbildungsjahr ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird. Leider ist auf seinem akt. Versicherungsverlauf dieses 1 Jahr nicht berücksichtigt, sondern nur das 2. und 3. Lehrjahr vom 01.09.1986 - 31.07.1978. Bitte teilen Sie mir mit, ob die Möglichkeit besteht dieses 1 Jahr die Zeit der Berufsausbildung anzuerkennen zu lassen und wie ich so einen Antrag stellen kann. Vielen Dank und Hochachtungsvoll Erika Kutzmann

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Frau Kutzmann,

den Antworten von W*lfgang und eos können wir uns nur anschließen.

Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger, damit über die Vormerkung der Zeit zeitnah entschieden werden kann.

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5 Antworten

W*lfgangam 07.06.2017 | 19:58
Hallo Kutzmann Erika, hier finden Sie Hilfe/Informationen, besonders im unteren Teil: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Sie bitten die DRV um Überprüfung der fraglichen Zeit und verweisen auf die verlinkte Rechtsauslegung. Details werden dann aber noch zu beschreiben/belegen. Im Endeffekt könnten damit lediglich die Betriebspraktika im BGJ als Berufsausbildung angerechnet werden, der überwiegende/restliche Teil dieses Jahres wird Fachschulausbildung sein ...und damit erst ab 17. Lbj. überhaupt anrechnungsfähig sein – wird daher nicht anerkannt. Gruß w.
eosam 07.06.2017 | 20:16
Der Erhalt von 'Ausbildungsbeihilfe' ist für sich allein betrachtet keine rentenrechtliche Zeit. Und wenn zudem im Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt und folglich auch keine Beiträge gezahlt worden sind, handelt sich weder um (Pflicht-)Beitragszeiten noch um eine Anrechnungszeit (= beitragsfreie Zeit). Denn: Anrechnungszeiten - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - werden auch nur dann im Versicherungsverlauf vorgemerkt, wenn die Zeit NACH Vollendung des 17. Lebensjahres liegt. Anderereits lese ich gerade zum Stichwort "Berufsgrundbildungsjahr/Berufsgrundschuljahr (BGJ)": http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… "...Das BGJ kann auch als Mischform praktiziert werden. Aufgrund eines Vorvertrages zum Berufsausbildungsvertrag mit dem zukünftigen Ausbildungsbetrieb werden während des schulischen BGJ bereits Praktika in diesem Betrieb absolviert. Der Schüler erhält hierfür eine Ausbildungsbeihilfe. "Fachschulausbildung" liegt allein für die Zeiten des schulischen BGJ vor. Bei den während des BGJ im späteren Ausbildungsbetrieb zurückgelegten Praktika handelt es sich um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung, sodass Versicherungspflicht vorliegt." Wenn Versicherungspflicht (= Beitragszeit) tatsächlich vorlegen hat, muss diese aber zumindest glaubhaft gemacht werden. Ich würde daher empfehlen: Reichen Sie alle Unterlagen, die Sie zu dieser Zeit noch haben ein. Dadurch erhalten Sie entweder einen positiven oder ablehnenden Bescheid erhalten.
eosam 07.06.2017 | 21:00
ich glaube, nachdem ich 15. Lebensjahr und 'staatliche Berufsschule' gelesen habe, ist der Rest des Textes nicht mehr über meine Großhirnrinde hinausgekommen. Man muss den Sachverhalt tatsächlich differenziert betrachten: Einmal die Frage nach der Berufsschule, andererseits ein mögliches "Berufsgrundjahr". Der von mir aus der Dienstanweisung zitierte Absatz könnte insofern passen. Wenn aber Praktika und somit Versicherungspflicht vorgelegen hat, dann müsste auch das erste Jahr, genauso wie das Zweite und Dritte, vorliegen (1975 gab es ja schon DEVO/DÜVO/DEÜV). M.E. insofern eine Frage der Glaubhaftmachung.
finiam 26.09.2017 | 04:15
auch bei mir war es so das ich nach der Hauptschule (1980) eine Lehrstelle gefunden habe und mir dann gesagt wurde das ich erst ein BGJ absolvieren muss damit ich überhaupt eine Zimmerer lehre machen kann.....zu dem Zeitpunkt war das so....und es waren viele Schulabgänger noch nicht so alt wie zu heutiger Zeit ist.Auch wenn ich keine Renten Entgeltpunkte gesammelt habe,möchte ich das eine Jahr anerkannt haben damit ich früher in Rente kann.....habe bis dahin über 50j auf dem Bau gearbeitet das sollte wohl reichen....
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