Für die Erziehung im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen, z.B. im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist.
Sie sollten sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden, damit Ihnen eine Entscheidung mitgeteilt werden kann.