Hallo M. Preuß,
dem Grunde nach ist für Sie als mitreisender Partner für die Zeit der Beschäftigung Ihrer Frau als Entwicklungshelferin, nach dem Entwicklungsdienstvertrag im Sinne des § 4 EHfG , die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Ihre Kinder möglich.
Freiwillige Beiträge dürfen neben Kinderberücksichtigungszeiten liegen.
Ein Beratungsgespräch ist zu empfehlen. Abzuklären ist, ob Beiträge für Ihre Frau für den Auslandseinsatz gezahlt wurden. Weiterhin ist zu klären , welche Auswirkungen die Berücksichtigungszeiten in Betrachtung der einzelnen Versicherungskonten im Vergleich haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung