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Experten-Antwort

Anerkennung Erziehungszeiten als mitausgereiste Partner eines Entwicklungshlfers

von M.Preuß19.05.2025 | 13:49
205 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich war mitausreisender Partner meiner Frau (Entwickllungshelfervertrag)von 2003 bis Ende 2005 für insgesamt 28 Monate in Senegal und war dort für die beiden gerade schulpflichtigen Kinder zuständig. Können mir die Erziehungszeiten anerkannt werden auch wenn ich in dieser Zeit mit dem Mindestbeitrag in der DRV geblieben bin ? Besten Dank für eine Auskunft

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M. Preuß,

dem Grunde nach ist für Sie  als mitreisender Partner für die Zeit der Beschäftigung Ihrer Frau als Entwicklungshelferin, nach dem Entwicklungsdienstvertrag im Sinne des § 4 EHfG , die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Ihre Kinder  möglich.

Freiwillige Beiträge dürfen neben Kinderberücksichtigungszeiten liegen.

Ein Beratungsgespräch ist zu empfehlen. Abzuklären ist, ob Beiträge für Ihre Frau für den Auslandseinsatz gezahlt wurden. Weiterhin ist zu klären , welche Auswirkungen die Berücksichtigungszeiten in Betrachtung der einzelnen Versicherungskonten im Vergleich haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

 

 

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3 Antworten

Schadeam 19.05.2025 | 14:17
Wenn die Kinder bereits schulpflichtig waren geht es um 28 Monate Berücksichtigungszeit, die Ihnen keine direkte Bewertung bringen und zeitlich nichts nützen wenn im gleichen Zeitraum freiwillige Beiträge liegen. Von der Theorie wäre es wohl anrechenbar - aber bringen wird es in Geld nahezu nichts?
KEZam 19.05.2025 | 15:53
Kindererziehungszeiten gibt es bei ab 1992 geborenen Kindern nur für die ersten drei Lebensjahre. Daher können Sie nur Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr der Kinder erhalten. Diese sind dann zwar anrechenbare Wartezeiten, werden aber kaum zu einer höheren Rente führen.
BÜZam 20.05.2025 | 05:09
BÜZ sind glaube ich doch nur anrechenbar soweit keine andere rentenrechtliche Zeit in diesem Zeitraum liegt, was ja meines Erachtens mit der freiwilligen BY Zahlung vorliegt.
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