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Anerkennung Fernstudium

von Studdi26.02.2008 | 07:44
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4 Antworten

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Hallo liebes Forum, kann mir hier jemand sagen, in welchen Umfang ein Fernstudium angerechnet wird? (während des Fernstudiums wird keine Arbeit ausgeübt und auch sonst keine anderen Leistungen bezogen.) Vielen Dank und schöne Grüße Studdi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wolfgang hat eigentlich schon ausführlich geantwortet. (Danke Wolfgang) Ich möchte Sie nur noch darauf hinweisen, dass man bei einem Vollzeitstudium an der Fernuniversität Hagen beispielsweise davon ausgehen kann, dass eine Hochschulausbildung i. S. des SGB VI vorliegt. Wird ein Studium an der Fernuniversität in Teilzeit absolviert, können Anrechnungszeiten angerechnet werden, wenn die Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.

Um eine mögliche Anrechenbarkeit Ihres Fernstudiums verbindlich feststellen zu lassen, sollten sie sich mit den entsprechenden Unterlagen (Belegübersicht mit bescheinigtem Bearbeitungsaufwand) an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

3 Antworten

Wolfgangam 26.02.2008 | 09:46
"Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sind bis zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren (96 Kalendermonate) Anrechnungszeit." - bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 ff. Sofern das Fernstudium die Kriterien für eine Ausbildungsanrechnungszeit erfüllt (s. u.), wird frühestens ab dem 17. Lbj beginnend mit der wohl noch laufenden Schulausbildung bis 96 Monate durchgezählt, dann endet die maximal anzurechnende Zeit. Etwaige Folgezeit steht auch im Versicherungsverlauf drin, zz. aber nicht anrechenbar. Gruß w. Auszug aus Rechtshandbuch zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI : "Fernunterricht ist nur dann "Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung", wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien kann die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts sein (...). Vorrangig sind diese Grundanforderungen beim Fernunterricht dann als erfüllt anzusehen, wenn die Ausbildung im Rahmen des Fernunterrichts von vornherein an bestimmte Rahmenzeitpläne gebunden und eine Kontrolle des Leistungsstandes - zum Beispiel durch Korrektur- und Prüfungsaufgaben, Zwischenprüfungen - gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann Fernunterricht auch ohne Begleitunterricht Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sein, sofern die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung gegeben ist. Die überwiegende Beanspruchung durch die Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert hat. Bei der Ermittlung der zeitlichen Belastung ist auf die objektive erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und gegebenenfalls bei Begleitunterricht auf die Zahl der Unterrichtsstunden und den zeitlichen Aufwand für die Schulwege abzustellen. Das Vorliegen der oben aufgeführten Grundanforderungen (Rahmenzeitpläne, Kontrolle des Leistungsstandes usw.) und die Belastung durch den Fernunterricht ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Prospekte und sonstiges Informationsmaterial, Bestätigung der Ausbildungsstätte über die objektive zeitliche Belastung) nachzuweisen."
Studdiam 26.02.2008 | 10:17
Hallo Wolfgang, herzlichen Dank! Sie haben mir sehr weitergeholfen. Aufgrund Ihrer sehr ausführlichen und hilfreichen Auskunft bin ich jetzt wieder ein Stück weiter gekommen. Jetzt weiß ich auch, wo ich das nachlesen kann. Nochmals vielen Dank! Gruß Studdi
Studdiam 26.02.2008 | 11:17
Sehr geehrte Expertin, auch Ihnen lieben Dank. Habe soeben eine Anfrage an die DRV geschickt. Nun bin ich sicher, dass alles korrekt sein wird. LG Studdi
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