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Experten-Antwort

Anerkennung Kindererziehungszeit Asylberechtigter

von DerJunior03.03.2020 | 23:08
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Eltern kamen 1983 als Bürgerkriegsflüchtlinge nach Deutschland, waren demnach Asylbewerber. Für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Kind geboren 1985) muss meine Mutter ihren damaligen ausländerrechtlichen Status angeben und Nachweis zusenden. 1.Sie ist sich nicht mehr ganz sicher welchen Status sie in der Zeit gehabt hat. An wen muss man sich wenden, wenn man keine Nachweise mehr hat? 2.Seit 1992 jedenfalls hat sie laut Stempel im Pass "unbefristete Aufenthaltserlaubnis", davor vermutlich nur "Aufenthaltsbefugnis" (befristeten Aufenthaltstitel) gehabt. Gibt es eine besondere Regelung für Anerkennung der Erziehungszeiten für ehemalige anerkannte Asylberechtigte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DerJunior,

1. Sofern Ihre Mutter nicht zwischenzeitlich die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, hat in der Regel die Ausländerbehörde des aktuellen Wohnortes die Unterlagen seit Beginn des Zuzugs nach Deutschland und kann ggf. entsprechende Bescheinigungen erstellen.

Wenn Ihre Mutter jedoch Deutsche Staatsbürgerin wurde, sind die Akten zu Ihrer Mutter bei der Ausländerbehörde aufgelöst. Dann sind als Nachweise nur noch alte Pässe mit Vermerken zum Aufenthaltsstatus möglich oder ggf. noch vorhandene Unterlagen aus dem Asylverfahren.

2. Asylsuchende, die am Ende des Asylverfahrens eine Anerkennung als Asylberechtigte erhalten, haben einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel ab Zuzug nach Deutschland. Hier würde als Nachweis für die Anerkennung der Zeiten der Kindererziehung also auch der ursprüngliche Anerkennungsbescheid als Asylberechtigte reichen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Modi1969am 04.03.2020 | 08:13
Sehr kompliziertes Recht. Zur Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in Deutschland für Ausländer (Nicht-EU) wird ein "zukunftsoffener "Aufenthaltstitel verlangt. Über die Ausländerbehörde sollte der Status der Mutter nachvollziehbar sein. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Asylverfahren dürfte m.E. wegen des fehlenden zukunftsoffenen Aufenthaltstitels ausgeschlossen sein. Maximal die Zeit ab 1992 sollte anrechenbar sein (also die Rest-Berücksichtigungszeit). Nach Antrag auf Kontenklärung werden Sie sehen, welche Zeiten die DRV anrechnet...
W°lfgangam 04.03.2020 | 20:38
Ergänzend, oder hier: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/A/Auslaenderzentralr… was im Klärungs-/Rentenverfahren mittels DRV-Vordruck (und Einverständniserklärung der Versicherten) dort abgefragt wird. Gruß w.
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