Einen Antrag auf Anerkennung der wieder eingezahlten Beiträge als Zeiten der beruflichen Ausbildung macht wenig Sinn, da die wieder eingezahlten Beiträge, vermutlich nach einer erfolgten Heiratserstattung, freiwillige Beiträge sind. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI besagt aber ausdrücklich, als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).