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Experten-Antwort

Anerkennung Lehrzeit nach Aus-u.Wiederzahlung

von Dieter S.24.08.2010 | 10:21
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3 Antworten

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Bitte um Auskunft ob Lehrzeit nach Auszahlung der Beiträge und späterer freiwilliger Wiederzahlung anerkannt wird.

Antworten vom Expertenteam

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einen Antrag auf Anerkennung der wieder eingezahlten Beiträge als Zeiten der beruflichen Ausbildung macht wenig Sinn, da die wieder eingezahlten Beiträge, vermutlich nach einer erfolgten Heiratserstattung, freiwillige Beiträge sind. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI besagt aber ausdrücklich, als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

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2 Antworten

oder soam 24.08.2010 | 11:03
Weisen Sie der DRV einfach Ihre Ausbildungszeiten nach und bitten Sie anschl. um eine Rentenauskunft! Die Anerkennung/Kennzeichnung ist die eine Sache - ob es zu einer Änderung der Anwartschaft führt ist eine andere Sache (kommt auf die Höhe der wiedereingezahlten Beiträge an - immerhin konnten Sie mit 'schlechterem Geld' 'bessere Werte' kaufen!)
W*lfgangam 24.08.2010 | 22:16
...zu Deutsch ;-) die mögliche Heiratserstattung bis 1967 hat alle Beitragszeiten 'vernichtet'. Egal, ob da eine Berufsausbildung/Lehre lag - die ist weg und damit ein Nachweis dieser Zeit überflüssig. Es sei denn, es war eine Berufsausbildung mit sehr (!) geringen Entgelten, eben eine versicherungsFREIE Lehrzeit. Diese würde ab dem (jetzt) 17. Lebensjahr als reine Anrechnungszeit noch anzuerkennen sein (eher spekulativ, weil kaum vorkommend). Anrechnungszeiten sind durch die Heiratserstattung nicht verloren gegangen. Aber, eine spätere/neuzeitliche Beitragserstattung kann auch alle Nicht-Beitragszeiten 'gelöscht' haben. Dann ist deren Nachweis völliger Blödsinn. Fragen Sie in Ihrem konkreten Fall in der nächsten Beratungsstelle nach, ob es Sinn macht, auf diese Art der Zeit noch mal einzugehen. Gruß w.
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