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Experten-Antwort

Anerkennung Mutterschutzzeiten als Grundrentenzeiten

von Rosi11.03.2025 | 13:21
413 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, auch ich habe eine Frage zu den Mutterschutzzeiten. Mein Sohn wurde im am 29.03.1975 geboren. Im Versicherungsverlauf sind Schwangerschaft oder Mutterschutz (05.03.-24.05.)vermerkt. Anschließend Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung. Alle Monate des Jahres 1975 (12) sind in meinem Rentenbescheid als Grundrentenzeiten angeführt. Meine Tochter wurde am 08.05.1986 geboren. Auch hier wurde im Versicherungsverlauf Schwangerschaft oder Mutterschutz (24.03.-03.07.)vermerkt. Anschließend Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung. Jedoch fehlt der Monat Mai 1986 in der Auflistung der Grundrentenzeiten des Jahres 1986 (11). Wieso zählt der Monat Mai 1986 nicht ? Danke für Ihre Information.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

 

Ihre Frage kann ohne Einblick in Ihre Akte / Ihren Bescheid nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes an Ihren Rentenversicherungsträger bzw. Ihren Rentensachbearbeiter, oder vereinbaren Sie einen Termin bei einer Beratungsstelle in der Nähe, zu der Sie Ihren vollständigen Bescheid mitbringen.

 

Für die Prüfung des Grundrentenzuschlages gibt es zwei relevante Einstufungen - Grundrentenzeiten, von denen mindestens 33 Jahre vorliegen müssen, um überhaupt einen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben zu können, und Grundrentenbewertungszeiten. Grundrentenbewertungszeiten sind alle Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,0250 EP mit Beiträgen eingezahlt wurden, und aus ihnen wird die Höhe des Grundrentenzuschlages berechnet.

Grundsätzlich sind alle Monate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, also von Geburt des Kindes bis zum 10. Geburtstag des Kindes, Grundrentenzeiten und zählen für die Anspruchsvoraussetzung von 33 Jahren mit. Wenn für den Mai 1986 aber keine Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden (der Mutterschutz ist keine Beitragszeit), dann ist der Mai 1986 zwar eine Grundrentenzeit, aber keine Grundrentenbewertungszeit. Eventuell ist diese Unterscheidung der Grund für Ihre Frage, aber da wir keinen Kenntnis haben, was für eine Aufstellung Ihnen vorliegt, können wir das nicht abschließend beurteilen.

 

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Galgenhumoram 11.03.2025 | 13:47
Bei Ihrem Sohn sind alle Monate mit Pflichtbeiragszeiten belegt, da die Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit bereits am 01.04.1975 begann und auch die ersten Tage des März danach wohl noch als Pflichtbetragszeit belegt war. Angebrochene Monate gelten als voll. Nach den zeitlichen Angabe vermute ich mal, dass Ihr Sohn früher zur Welt gekommen ist. 05.03 bis 29.03 sind keine 6 Wochen vor der Geburt; 8 Wochen nach der Geburt kommt mit dem 24.05. aber tatsächlich hin. Bei Ihrer Tochter begann die Kindererziehungszeit ergo Pflichtbeitragszeit am 01.06.; der Mai war also "nur" mit einer Anrechnungszeit belegt. Mit den Angaben steht zu vermuten, dass im März und April vermutlich paralell zur Mutterschutzfrist auch noch weitere rentenrechtliche Zeiten vorgelegen haben müssen.
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