Guten Tag,
Ihre Frage kann ohne Einblick in Ihre Akte / Ihren Bescheid nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes an Ihren Rentenversicherungsträger bzw. Ihren Rentensachbearbeiter, oder vereinbaren Sie einen Termin bei einer Beratungsstelle in der Nähe, zu der Sie Ihren vollständigen Bescheid mitbringen.
Für die Prüfung des Grundrentenzuschlages gibt es zwei relevante Einstufungen - Grundrentenzeiten, von denen mindestens 33 Jahre vorliegen müssen, um überhaupt einen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben zu können, und Grundrentenbewertungszeiten. Grundrentenbewertungszeiten sind alle Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,0250 EP mit Beiträgen eingezahlt wurden, und aus ihnen wird die Höhe des Grundrentenzuschlages berechnet.
Grundsätzlich sind alle Monate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, also von Geburt des Kindes bis zum 10. Geburtstag des Kindes, Grundrentenzeiten und zählen für die Anspruchsvoraussetzung von 33 Jahren mit. Wenn für den Mai 1986 aber keine Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden (der Mutterschutz ist keine Beitragszeit), dann ist der Mai 1986 zwar eine Grundrentenzeit, aber keine Grundrentenbewertungszeit. Eventuell ist diese Unterscheidung der Grund für Ihre Frage, aber da wir keinen Kenntnis haben, was für eine Aufstellung Ihnen vorliegt, können wir das nicht abschließend beurteilen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung