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Experten-Antwort

Anerkennung von Anrechnungszeiten Studium

von Kerstin14.05.2025 | 07:35
308 Ansichten
4 Antworten

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Liebes Expertenteam, ich habe nach dem Abitur ein Direktstudium (4 Jahre) und während meiner Berufstätigkeit ein VWA-Studium (Dauer 6 Semester, 900 Studieneinheiten außerhalb der Arbeitszeit) abgeschlossen. Kann ich diese Zeiten mit dem Formular V0510 anrechnen lassen und mit welcher Anrechnungszeit kann ich insgesamt rechnen? Vielen Dank für die Auskunft Kerstin

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.05.2025 | 15:13

Guten Tag Kerstin, 

wir erkennen ab dem 17. Lebensjahr Schule, Fachschule und Hochschule an, Höchstdauer 8 Jahre. 

Das Abitur und das Direktstudium würde sicherlich angerechnet werden, wenn Sie dazu die Nachweis Schulabschlusszeugnis und Nachweis Beginn und Ende Studium bzw, Abschluss des Studium einreichen. 

 

Für das andere Studium ist die Frage, ob die Beschäftigung oder das Studium überwiegend zeitlich in Anspruch genommen hat. Dazu versendet normalerweise die Sachbearbeitung einen Fragebogen, denn Sie ausfüllen müssen. Danach muss man sehen, ob und in welchem Umfang die Zeiten anerkannt werden können. 

Dazu kann man den Vordruck V0510 einreichen, ausgefüllt von der Studieneinrichtung, damit der Umfang der Anrechnungszeiten geprüft werden kann.

 

Im Forum kann hier nicht Ihr Versicherungskonto eingesehen werden, daher kann diese Frage hier nicht abschließend beantwortet werden. 

Sie können sich gerne an eine kostenlose Auskunfts- und Beratungstelle in Ihrer Nähe wenden (auch telefonisch) oder eine Videoberatung buchen, dort kann man Ihnen ggfs auch bei der Beantragung der rentenrechtlichen Zeiten im Rahmen eines Antrages auf Kontenklärung behilflich sein und dazu unterstützend diesen Antrag für Sie ggfs. stellen. 

3 Antworten

Antrag stellenam 14.05.2025 | 07:42
Beantragen Sie dies und warten Sie den darauf folgenden Bescheid ab. Prognosen in einem anonymen Forum sind da wenig hilfreich.
Zeitenam 14.05.2025 | 08:18
Schulzeiten ab dem Alter von 17 und Studienzeiten werden bis zu maximal 8 Jahren berücksichtigt für die rentenrechtliche Wartezeit. Man muss lediglich diese Zeiten der DRV mitteilen und dazu Nachweise wie Zeugnisse und Immatrikulationsbescheinigungen einreichen. Rentenerhöhend wirken diese Zeiten aber schon lange nicht mehr. Wenn neben der pflichtversicherten Tätigkeit noch außerhalb dieser Arbeitszeiten eine Fortbildung gemacht wurde, gibt es dafür natürlich keine weiteren, also "doppelten" Wartezeitmonate für den gleichen Zeitraum.
Zeitenam 14.05.2025 | 08:18
Schulzeiten ab dem Alter von 17 und Studienzeiten werden bis zu maximal 8 Jahren berücksichtigt für die rentenrechtliche Wartezeit. Man muss lediglich diese Zeiten der DRV mitteilen und dazu Nachweise wie Zeugnisse und Immatrikulationsbescheinigungen einreichen. Rentenerhöhend wirken diese Zeiten aber schon lange nicht mehr. Wenn neben der pflichtversicherten Tätigkeit noch außerhalb dieser Arbeitszeiten eine Fortbildung gemacht wurde, gibt es dafür natürlich keine weiteren, also "doppelten" Wartezeitmonate für den gleichen Zeitraum.
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