Die Berücksichtigung der ersten drei Jahre nach Ihrem 17. Geburtstag kann ich nicht nachvollziehen. Eventuell wurde die Zeit fehlerhaft nach altem Recht beurteilt. Bei einem Rentenbeginn vor 2009 waren die ersten drei Pflichtbeitragsjahre als berufliche Ausbildung zu werten.
Ein Widerspruch ist daher durchaus sinnvoll.
Die Ausbildung für das Fachabitur kann als schulische Ausbildung und damit als Anrechnungszeit anerkannt werden.
Wie sich die Berücksichtigung der Ausbildungszeiten in Ihrem Fall auswirkt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig und kann nicht pauschal gesagt werden.